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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 563/09
  4. vom
  5. 22. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  11. Menge u. a.
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 gemäß
  14. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  15. 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
  16. wird das Urteil des
  17. Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2009, soweit es ihn betrifft, dahin
  18. geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
  19. Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
  20. 2. Auf die Revision des Angeklagten S.
  21. wird das vorge-
  22. nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der
  23. Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
  24. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
  25. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
  26. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  27. tragen.
  28. Gründe:
  29. 1
  30. Das Landgericht hat den Angeklagten B.
  31. wegen unerlaubten Handel-
  32. treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
  33. Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten S.
  34. wegen
  35. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  36. Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
  37. -3-
  38. Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Abänderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der
  39. Einzelstrafen, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  40. StPO.
  41. 1. Nach den Urteilsfeststellungen erwarb der Angeklagte B.
  42. 2
  43. Mitte
  44. Oktober 2008 10 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 %
  45. Amfetaminbase und 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens
  46. 2 % THC von einem Lieferanten in den Niederlanden auf Kommissionsbasis
  47. zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Am 28. November 2008
  48. bestellte er über den Angeklagten S.
  49. telefonisch 25 kg Amfetamin und
  50. 1 kg Marihuana. Das Amfetamin wurde am selben Tag in D.
  51. Der Angeklagte B.
  52. ausgeliefert.
  53. zahlte bei der Übergabe den für die erste Lieferung
  54. vereinbarten Kaufpreis von 12.000 € an den Kurier. Das Marihuana mit einem
  55. Wirkstoffgehalt von wiederum 2 % THC wurde in zwei Teillieferungen am
  56. 29. November und am 1. Dezember 2008 nachgeliefert. Bei der Lieferung am
  57. 29. November 2008 leistete der Angeklagte B.
  58. eine Anzahlung auf den
  59. Kaufpreis der Betäubungsmittel aus der zweiten Bestellung. Das gelieferte
  60. Amfetamin hatte eine sehr schlechte Qualität mit nur 0,6 % Wirkstoffgehalt.
  61. Beide Angeklagten reklamierten die schlechte Qualität bei dem Lieferanten, der
  62. sich bereit erklärte, es zurückzunehmen und mangelfreie Ware nachzuliefern.
  63. Am 15. Dezember 2008 bestellte der Angeklagte S.
  64. B.
  65. für den Angeklagten
  66. weitere 50 kg Amfetamin zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Anlie-
  67. ferung der 50 kg Amfetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 5,3 % Amfetaminbase erfolgte am 16. Dezember 2008 auf einem Parkplatz in D.
  68. . Entsprechend
  69. der vorangegangenen Vereinbarung mit dem Lieferanten nahm der Kurier im
  70. Gegenzug 12 kg Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurück, außerdem übergab ihm der Angeklagte B.
  71. der zweiten Bestellung.
  72. 21.900 € Restkaufpreis für das Rauschgift aus
  73. -4-
  74. 3
  75. 2. Die Annahme von Tatmehrheit für die drei Rauschgiftgeschäfte des
  76. Angeklagten B.
  77. hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat das ihm beim
  78. ersten Geschäft auf Kommissionsbasis überlassene Rauschgift bei der Übernahme der Amfetaminlieferung aus dem zweiten Geschäft bezahlt. Damit treffen diese beiden Rauschgiftkäufe in einem Handlungsteil zusammen, denn
  79. auch die Zahlungsvorgänge sind tatbestandliche Handlungsteile des einheitlichen Handeltreibens mit der konkret betroffenen Betäubungsmittelmenge (vgl.
  80. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 -, vom 11. August 2004
  81. - 2 StR 184/04 -, vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 - und vom 9. Januar
  82. 2008 - 2 StR 527/07 -). Zwischen dem ersten und dem zweiten Geschäft besteht deshalb Tateinheit. Aber auch das dritte Geschäft ist mit den beiden ersten hier tateinheitlich verbunden. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene
  83. Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte
  84. Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um
  85. die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware
  86. auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.,
  87. vgl. BGH NStZ 2005, 232; StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September
  88. 2009 - 2 StR 325/09 - und vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 -). Bei der
  89. Übernahme der dritten Amfetaminlieferung hat der Angeklagte B.
  90. 12 kg
  91. Amfetamin aus der zweiten Lieferung zurückgegeben und den Restkaufpreis für
  92. das Rauschgift aus der zweiten Lieferung bezahlt. Dadurch ist auch das dritte
  93. Rauschgiftgeschäft in einem Handlungsteil mit dem zweiten Rauschgiftgeschäft
  94. verbunden, so dass insgesamt Tateinheit zwischen allen drei Geschäften des
  95. Angeklagten B.
  96. 4
  97. besteht.
  98. Da nur eine Haupttat des Angeklagten B.
  99. hilfehandlungen des Angeklagten S.
  100. vorliegt, stellen die Bei-
  101. zu dem zweiten und dem dritten
  102. Rauschgifterwerb auch nur eine Tat der Beihilfe dar.
  103. -5-
  104. Der Senat hat die sich hieraus ergebende, die Angeklagten begünstigen-
  105. 5
  106. de Änderung der Schuldsprüche selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht
  107. entgegen, da der umfassend geständige Angeklagte B.
  108. hend geständige Angeklagte S.
  109. und der weitge-
  110. sich auch im Falle eines entsprechenden
  111. Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender als geschehen hätten verteidigen können.
  112. 3. Das Landgericht hat mit für sich genommen rechtsfehlerfreien Erwä-
  113. 6
  114. gungen bei dem Angeklagten B.
  115. für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von
  116. drei Jahren, für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
  117. und für den Fall 3 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und hieraus
  118. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Bei dem Angeklagten
  119. S.
  120. hat es mit ebenfalls rechtsfehlerfreien Erwägungen im Fall 2 auf eine
  121. Freiheitsstrafe von zwei Jahren und im Fall 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei
  122. Jahren erkannt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
  123. sechs Monaten gebildet.
  124. 7
  125. Es erscheint auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen des
  126. Landgerichts ausgeschlossen, dass es jeweils eine geringere Einzelstrafe als
  127. die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Schuldumfang und Unrecht des gesamten
  128. -6-
  129. Tatgeschehens bleiben von dieser Änderung unberührt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig,
  130. dass die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH NStZ
  131. 1996, 383 m.w.N.).
  132. Rissing-van Saan
  133. Cierniak
  134. Roggenbuck
  135. Appl
  136. Krehl