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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 544/08
  4. vom
  5. 4. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  11. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als
  12. unbegründet verworfen, dass
  13. a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem
  14. Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren
  15. Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 Fällen, davon
  16. in acht Fällen im Versuch, schuldig ist,
  17. b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
  18. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  19. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli
  23. 2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.)
  24. aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
  25. -3-
  26. Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit
  27. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war
  28. entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
  29. 2
  30. Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine
  31. Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit
  32. dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von
  33. § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
  34. fehlende 2).
  35. 3
  36. Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon
  37. unberührt.
  38. Rissing-van Saan
  39. Fischer
  40. Cierniak
  41. Roggenbuck
  42. Schmitt