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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 530/11
  5. vom
  6. 22. August 2012
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August
  13. 2012, an der teilgenommen haben:
  14. Richter am Bundesgerichtshof
  15. Prof. Dr. Fischer
  16. als Vorsitzender,
  17. die Richter am Bundesgerichtshof
  18. Dr. Appl,
  19. Prof. Dr. Schmitt,
  20. Prof. Dr. Krehl,
  21. die Richterin am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Ott,
  23. Staatsanwältin
  24. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2011 wird verworfen.
  32. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  33. Von Rechts wegen
  34. Gründe:
  35. 1
  36. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen
  37. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt
  38. und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts
  39. gestützte Revision ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten
  40. Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf
  41. nur die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Landgerichts.
  42. 2
  43. 1. Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der in beengten finanziellen
  44. Verhältnissen lebende Angeklagte in der Zeit zwischen Juli 2009 und September 2010 11 Kurierfahrten mit Betäubungsmitteln von den Niederlanden in die
  45. Bundesrepublik Deutschland. Dies geschah in drei Fällen für eine Verkäuferin
  46. namens "T.
  47. " (Fälle 1-3), in den übrigen Fällen für einen namentlich nicht
  48. bekannten Mann "X" (Fälle 4-11), der auch an den Vorgeschäften bereits beteiligt war. Das Rauschgift, Amphetamin in Mengen zwischen 10 und 30 kg, wurde
  49. in allen Fällen dem Käufer, dem Zeugen K.
  50. , überbracht; hierfür erhielt der
  51. -4-
  52. Angeklagte einen Kurierlohn von jeweils 500 €, entweder vom Käufer oder vom
  53. Verkäufer. In den Fällen 1-3 bezahlte der Zeuge K.
  54. "T.
  55. " entspre-
  56. chend einer mit ihr getroffenen Vereinbarung die Hälfte des gelieferten Rauschgifts sofort, die andere Hälfte nach Veräußerung jeweils bei der nächsten Lieferung (UA S. 5), wobei der Angeklagte in den Zahlvorgang nicht eingebunden
  57. war. In gleicher Weise erfolgte auch, allerdings unter Einschaltung des Angeklagten, der die Ware überbrachte und gleichzeitig das Geld entgegennahm, die
  58. Bezahlung in den Fällen 7-10 (UA S. 11). Zur Bezahlung der letzten Lieferung
  59. am 20. September 2010 kam es nicht mehr, nachdem der bereits mit den Drogen nach Deutschland eingereiste Angeklagte nach vorangegangener Festnahme des Zeugen K.
  60. vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen
  61. worden war (Fall 11).
  62. 3
  63. 2. Das Landgericht hat die 11 Kurierfahrten jeweils als rechtlich selbständige Taten angesehen und 11 tatmehrheitliche Fälle angenommen. Dies
  64. begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
  65. 4
  66. Zwar werden verschiedene Rauschgiftgeschäfte zu einer einzigen Tat
  67. des Handeltreibens verbunden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammen
  68. treffen. Dies ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch der Fall,
  69. wenn sich, etwa bei Kommissionsgeschäften, Zahlungsvorgänge hinsichtlich
  70. mehrerer Geschäfte überschneiden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002
  71. - 2 StR 294/02, vom 11. August 2004 - 2 StR 184/04, vom 17. Oktober 2007 - 2
  72. StR 376/07 und vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Dies könnte jedenfalls
  73. hinsichtlich der Taten 1-3, aber auch bezogen auf die Verkaufsvorgänge durch
  74. "X" in den Fällen 4-10 dazu führen, dass insoweit, auch bezogen auf den Angeklagten, jeweils nur eine Tat gegeben ist. Zu berücksichtigen ist hier allerdings,
  75. dass der Angeklagte als Kurier, der das Rauschgift aus den Niederlanden nach
  76. -5-
  77. Deutschland einführte, sich lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln und weitergehend zugleich auch wegen täterschaftlicher Einfuhr in 11 tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht hat. In einem solchen Fall
  78. ist es ausgeschlossen, dass das minderschwere Delikt der Beihilfe zum Handeltreiben die Einfuhrhandlungen zu einer Tat im Rechtssinne verbindet. Es liegen
  79. insoweit 11 selbständige Einfuhren vor, die ihrerseits mit einer Beihilfe zum
  80. Handeltreiben in Tateinheit stehen. Ob das bei einem Zusammentreffen von
  81. täterschaftlichem Handeltreiben und Einfuhr möglich wäre (vgl. BGH NStZ
  82. 1997, 136), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
  83. Fischer
  84. Appl
  85. Krehl
  86. Schmitt
  87. Ott