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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 526/00
  4. vom
  5. 31. Januar 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 2000 mit den zugehörigen
  13. Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
  14. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
  15. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
  16. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der unbeschränkt eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte insbesondere gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
  20. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349
  21. Abs. 2 StPO.
  22. -3-
  23. Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgende Stellungnahme abgegeben:
  24. "Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß der Angeklagte seit seiner Jugendzeit den Hang hat, alkoholische Getränke und
  25. Rauschgift im Übermaß zu sich zu nehmen. Von den zahlreichen Vorstrafen,
  26. die das angefochtene Urteil mitteilt, stehen zwei im Zusammenhang mit der
  27. Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers. Die verfahrensgegenständliche
  28. Tat beging der Angeklagte in einem erheblich alkoholisierten Zustand, also in
  29. einem Rausch.
  30. Bei dieser Ausgangslage begegnete die Annahme des Tatrichters
  31. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zwischen den künftig zu erwartenden
  32. Straftaten des Beschwerdeführers und seinem Hang zur Einnahme berauschender Mittel bestehe kein symptomatischer Zusammenhang, weil die zu
  33. erwartenden Straftaten ihre Ursache nicht in der diagnostizierten Polytoxikomanie hätten, sondern in der dissozialen Persönlichkeit des Angeklagten. Die
  34. Strafkammer hat dabei nicht bedacht, daß der von § 64 StGB vorausgesetzte
  35. symptomatische Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der Hang zur
  36. übermäßigen Einnahme berauschender Mittel mit dazu beigetragen hat, daß
  37. der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat beging und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch künftig zu besorgen ist; der Zusammenhang kann
  38. daher grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der
  39. Sucht noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung
  40. von Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 291; NStZ 2000, 25). Die
  41. Ablehnung der Unterbringung des therapiewilligen Beschwerdeführers mit der
  42. gegebenen Begründung kann daher keinen Bestand haben, zumal auch der in
  43. der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige zu der Feststellung gelangt
  44. -4-
  45. ist, die diagnostizierte Polytoxikomanie sei der 'eigentliche determinierende
  46. Faktor für die hier begangenen Straftaten'."
  47. Dem schließt sich der Senat an. Der Senat schließt aus, daß die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.
  48. VRiBGH Dr. Jähnke ist
  49. infolge Urlaubs an der
  50. Unterschrift verhindert.
  51. Detter
  52. Detter
  53. Otten
  54. Bode
  55. Elf