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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 512/14
  4. vom
  5. 14. Oktober 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2015 gemäß § 154 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im
  13. Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt;
  14. im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
  15. und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
  16. 2. Das vorgenannte Urteil wird
  17. a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
  18. von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;
  19. b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben
  20. und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  21. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  22. -3-
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und "weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet
  26. eingereist ist und sich darin aufgehalten hat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  27. drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung
  28. getroffen.
  29. 2
  30. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und
  31. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4
  32. StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. 3
  34. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
  35. im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das
  36. Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.
  37. 4
  38. 2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe
  39. von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat
  40. den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
  41. 5
  42. 3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  43. -4-
  44. "Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so
  45. konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht
  46. (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht
  47. ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann
  48. der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen
  49. Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch
  50. mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.).
  51. Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar,
  52. zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte
  53. Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14)."
  54. -5-
  55. 6
  56. Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
  57. Fischer
  58. Eschelbach
  59. Zeng
  60. Ott
  61. Bartel