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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 506/13
  4. vom
  5. 7. Mai 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Juli 2013 im Fall II.3 der Urteilsgründe, im
  13. Gesamtstrafenausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsanordnung der bei dem Zeugen W.
  14. sichergestellten Betäu-
  15. bungsmitteln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  16. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.1 der Urteilsgründe) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
  21. nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen (Fall II.2 und 3 der Urteilsgründe)
  22. und unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall
  23. II.4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
  24. Monaten verurteilt. Zugleich hat es verschiedene Betäubungsmittel eingezogen.
  25. -3-
  26. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des
  27. Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  28. 2
  29. I. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1-2 und II. 4 der Urteilsgründe hält
  30. rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen unterliegt die Verurteilung im Fall II.3
  31. der Urteilsgründe der Aufhebung, weil das Landgericht einen auf diesen Fall
  32. bezogenen Beweisantrag des Angeklagten mit nicht tragfähiger Begründung
  33. abgelehnt hat.
  34. 3
  35. II. Der von dem Angeklagten insoweit erhobenen Verfahrensrüge liegt
  36. folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
  37. 4
  38. 1. Am 17. Juli 2013 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, die
  39. Zeugin
  40. H.
  41. W.
  42. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der Zeuge
  43. sei mindestens vor und während des hier anklagegegen-
  44. ständlichen Zeitraums Verkäufer von Betäubungsmitteln, insbesondere Crystal,
  45. gewesen. Zur Begründung führte er aus, der Zeuge K.
  46. habe in seiner Ver-
  47. nehmung angegeben, seines Wissens nach sei der Zeuge W.
  48. fer von Crystal, dies habe er gehört, auch von der Zeugin H.
  49. W.
  50. ein Verkäu. Der Zeuge
  51. h habe sich in seiner Vernehmung dagegen lediglich als Konsument von
  52. Crystal dargestellt. Die Beweisaufnahme werde ergeben, dass er als Verkäufer
  53. von Crystal aufgetreten sei, darum ergebe sich ein "veritables Eigeninteresse"
  54. des Zeugen an der streitgegenständlichen Fahrt gemäß Ziffer 3 der Anklageschrift, die dieser nach den landgerichtlichen Feststellungen für den Angeklagten durchgeführt habe.
  55. 5
  56. 2. Das Landgericht wies den Beweisantrag mit Beschluss vom gleichen
  57. Tag wegen Unerreichbarkeit der Zeugin zurück. Diese könne auf unabsehbare
  58. Zeit nicht vor Gericht vernommen werden. Dies ergebe sich aus einem Attest
  59. -4-
  60. vom 25. Juni 2013. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der
  61. Zeugin zwischenzeitlich gebessert habe, hätten sich nicht ergeben.
  62. Der Bescheinigung vom 25. Juni 2013 war ein amtsärztliches Attest vom
  63. 18. Juni 2013 vorangegangen. Darin wird eine einlaufende psychische Erkrankung der Zeugin festgehalten, die auf ihre Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit erhebliche Auswirkungen habe. Unter Würdigung auch der fremdanamnestisch erhobenen Angaben vom behandelnden Psychiater mit Hinweis
  64. auf die Gefahr der akuten Exazerbation einer schweren psychischen Erkrankung, der bestehenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und der
  65. eingeschränkten Konzen-trationsfähigkeit sei aktuell eine Verhandlungsfähigkeit
  66. nicht gegeben, da die Betroffene dem Verhandlungsverlauf infolge dieser Einschränkungen nicht folgen könne. Vernehmungsfähigkeit wäre insofern zu bejahen, als dass eine Vernehmung im häuslichen Umfeld, d.h. im geschützten
  67. Rahmen, oder auf der Polizeistation (A.
  68. ) aus ärztlicher/nervenärztlicher
  69. Sicht zu verantworten wäre.
  70. 6
  71. 3. Das Landgericht, das die Zeugin H.
  72. zunächst von Amts wegen
  73. hatte vernehmen wollen, darauf aber nach Eingang der ärztlichen Bescheinigungen verzichtet hatte, durfte den Beweisantrag nicht mit der mitgeteilten Begründung zurückweisen. Es hätte sich im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht
  74. mit der Frage auseinander setzen müssen, ob nicht zumindest eine kommissarische Vernehmung der Zeugin für eine Sachaufklärung geboten gewesen wäre.
  75. 7
  76. a) Es liegt ein Beweisantrag vor. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts handelte es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen (noch)
  77. um hinreichend bestimmte Beweistatsachen, nicht lediglich um ein Beweisziel.
  78. Dass der Zeuge W.
  79. zum Zeitpunkt der Tat (II. 3 der Urteilsgründe) als
  80. -5-
  81. Verkäufer von Crystal aufgetreten ist, ist ein der Wahrnehmung der Zeugin
  82. H.
  83. zugänglicher Umstand, über den sie als damalige Lebensgefährtin des
  84. Zeugen Angaben machen kann. Dies gilt ohne Weiteres auch, soweit der Antrag - wie sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt - weiter unter Beweis
  85. stellt, die Zeugin habe gegenüber dem Zeugen K.
  86. angegeben, W.
  87. habe Betäubungsmittel verkauft.
  88. 8
  89. b) Die Ablehnung des Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugin
  90. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar durfte die Strafkammer aufgrund
  91. der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen davon ausgehen, dass sie für eine zeugenschaftliche Vernehmung in der Hauptverhandlung auf absehbare Zeit
  92. nicht zur Verfügung stehen würde. Mit dieser Feststellung durfte sie sich allerdings mit Blick auf den ergänzenden ärztlichen Hinweis, eine Vernehmung der
  93. Zeugin könne im privaten Umfeld oder auf der Polizeistation A.
  94. ärztlicher-
  95. seits verantwortet werden, nicht begnügen. Das Landgericht hätte sich nach
  96. Maßgabe der Amtsaufklärungspflicht mit der Frage auseinandersetzen müssen,
  97. ob eine danach grundsätzlich mögliche kommissarische Vernehmung der Zeugin zur Sachaufklärung geeignet und geboten erscheint (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., 2014, § 244, Rn. 65 mwN zur Rspr.). Es hätte
  98. eine umfassende Abwägung vornehmen müssen, bei der neben dem Ergebnis
  99. der bisherigen Beweisaufnahme und dem zeitlichen und organisatorischen
  100. Aufwand einer solchen Vernehmung insbesondere die Qualität des angebotenen Beweismittels, die Bedeutung des Beweisthemas für das Verfahren sowie
  101. die Frage zu berücksichtigen gewesen wäre, ob es erforderlich ist, zu Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin einen persönlichen Eindruck von ihr zu
  102. erhalten (vgl. BGH NJW 2010, 2365, 2368; NStZ 2011, 422). Die Strafkammer
  103. war sich der Notwendigkeit dieser Überlegungen ersichtlich nicht bewusst und
  104. hat deshalb den Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt.
  105. -6-
  106. 9
  107. 4. Auf dieser nicht ordnungsgemäßen Zurückweisung des Beweisbegehrens beruht das Urteil im Schuldspruch zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch. Das
  108. Landgericht hat sich eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob es
  109. (glaubhafte) Anhaltspunkte dafür geben könnte, dass der Zeuge W.
  110. selbst
  111. mit Drogen gehandelt habe und mit Blick darauf Alleintäter der Tat II. 3 der Urteilsgründe sein könnte. Es hat dies verneint und ist dabei unter anderem davon
  112. ausgegangen, dass die (unter Beweis gestellte) Tatsache, die Zeugin H.
  113. habe dem Zeugen K.
  114. gesagt, der Zeuge W.
  115. habe Drogen verkauft,
  116. unzutreffend sei (UA S. 28). Vor dem Hintergrund, dass W.
  117. der Hauptbe-
  118. lastungszeuge war und der Angeklagte die Tat bestritten hat, kann der Senat
  119. nicht ausschließen, dass die Einschätzung der Strafkammer anders ausgefallen
  120. wäre, wäre die Zeugin H.
  121. vernommen worden und hätte die unter Beweis
  122. gestellten Umstände bestätigt.
  123. 10
  124. III. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe und entzieht der dazugehörigen Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
  125. -7-
  126. 11
  127. Ebenso muss die Einziehungsanordnung bezüglich der bei dem Zeugen
  128. W.
  129. sichergestellten Betäubungsmittel aufgehoben werden. Der neue
  130. Tatrichter wird auf der Grundlage des neu festzustellenden Sachverhalts zu
  131. prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Einziehung gemäß § 33 Abs. 2
  132. BtMG i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1 StGB im Verfahren gegen den Angeklagten gegeben sind oder ob eine solche gegebenenfalls im Verfahren nach § 76a StGB zu
  133. erfolgen hat.
  134. Fischer
  135. Appl
  136. Ott
  137. Krehl
  138. Zeng