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5.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 498/09
  5. vom
  6. 27. Januar 2010
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. alias:
  10. wegen Raubes u. a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar
  13. 2010, an der teilgenommen haben:
  14. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  15. Prof. Dr. Rissing-van Saan,
  16. der Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Fischer,
  18. die Richterin am Bundesgerichtshof
  19. Roggenbuck,
  20. die Richter am Bundesgerichtshof
  21. Cierniak,
  22. Prof. Dr. Schmitt,
  23. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Justizhauptsekretärin
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 wird verworfen.
  32. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  33. Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
  34. tragen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Gründe:
  37. 1
  38. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, "in 26 Fällen
  39. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt an eine
  40. Person unter 18 Jahren abgegeben zu haben, tateinheitlich hierzu in 25 Fällen
  41. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt zu haben, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben sowie in einem weiteren Fall des Raubes". Es hat ihn hierwegen unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt
  42. die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die
  43. Annahme minder schwerer Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG a.F. in den Fällen 1
  44. sowie 3 bis 26 der Urteilsgründe.
  45. -4-
  46. Die - nach ihrer Begründung wirksam auf die Einzelstrafaussprüche in
  47. 2
  48. den Fällen 1 sowie 3 bis 26 der Urteilsgründe sowie auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte - Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
  49. 1. Die Anwendung des nach § 30 a Abs. 3 BtMG a.F. für minder schwere
  50. 3
  51. Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  52. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwe-
  53. 4
  54. rer Fall vorliegt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung
  55. durch das Revisionsgericht. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der
  56. Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von
  57. der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 179; 24,
  58. 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.; BGH, Urt. v.
  59. 20. April 2004 - 5 StR 87/04). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung
  60. nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner
  61. Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34,
  62. 345, 349; BGH NJW 1995, 340; StV 2002, 20; Urt. v. 7. November 2007 - 1 StR
  63. 164/07). Das ist hier nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte im Fall
  64. 1 der Urteilsgründe die Initiative ergriffen und dem noch minderjährigen Zeugen
  65. Mo.
  66. Haschisch zum Zweck des Weiterverkaufs angeboten hat. Hierauf
  67. ging der Zeuge aber bereitwillig ein, weil sich ihm so eine Gelegenheit bot, zusätzlich kostenlos Betäubungsmittel für seinen Eigenkonsum zu erlangen. Die
  68. Strafkammer hat alle wesentlichen Umstände in ihre Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen und auch die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Annahme minder schwerer Fälle überschreitet jedenfalls nicht den ihr
  69. -5-
  70. hierbei zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Verschärfung des Strafrahmens des § 30 a Abs. 3 BtMG durch Art. 5 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung
  71. arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl I
  72. S. 1990) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (§ 354 a StPO, § 2
  73. Abs. 3 StGB).
  74. 5
  75. 2. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 Abs. 1
  76. StGB) weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
  77. 6
  78. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch Strafbefehl des
  79. Amtsgerichts Neuwied vom 6. August 2008 wegen Diebstahls in drei Fällen zu
  80. einer "Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €" verurteilt worden.
  81. 7
  82. Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
  83. frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat;
  84. stattdessen hat die Strafkammer die vorgenannte Geldstrafe gemäß § 55
  85. Abs. 1 StGB einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe ist es erforderlich,
  86. die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen; diese werden, sofern der Tatrichter nicht von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch macht, unter
  87. Auflösung der früher gebildeten Gesamtstrafe in eine neu auszusprechende
  88. -6-
  89. Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen (BGH NStZ 1987, 183; Beschl. v. 9. Juli 2008
  90. - 1 StR 336/08). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich dieser Fehler
  91. im Gesamtstrafenausspruch zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten
  92. ausgewirkt hat.
  93. Frau VRinBGH
  94. Prof. Dr. Rissing-van Saan
  95. ist wegen Urlaubs an der
  96. Unterschriftsleistung gehindert.
  97. Fischer
  98. Fischer
  99. Cierniak
  100. Roggenbuck
  101. Schmitt