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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 498/09
  4. vom
  5. 27. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. alias:
  9. wegen Raubes u. a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Koblenz vom 17. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Senat schließt - wie er in dem auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage näher ausgeführt
  17. hat - aus, dass der Gesamtstrafenausspruch in dem angefochtenen Urteil auf der fehlerhaften Einbeziehung der (Gesamt-)
  18. Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuwied vom
  19. 6. August 2008 beruht.
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  21. Frau VRinBGH
  22. Prof. Dr. Rissing-van Saan
  23. ist wegen Urlaubs an der
  24. Unterschriftsleistung gehindert.
  25. Fischer
  26. Fischer
  27. Cierniak
  28. Roggenbuck
  29. Schmitt