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966 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 475/16
  4. vom
  5. 20. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
  13. vom 27. Mai 2016 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte schuldig
  14. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Fischer
  18. Eschelbach
  19. Bartel
  20. ECLI:DE:BGH:2016:201216B2STR475.16.0
  21. Zeng
  22. Grube