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548 lines
36 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 474/03
  5. vom
  6. 17. März 2004
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Zuhälterei u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März
  12. 2004, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Rissing-van Saan,
  15. der Richter am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Bode,
  17. die Richterin am Bundesgerichtshof
  18. Dr. Otten,
  19. der Richter am Bundesgerichtshof
  20. Prof. Dr. Fischer,
  21. die Richterin am Bundesgerichtshof
  22. Roggenbuck
  23. als beisitzende Richter,
  24. Staatsanwalt
  25. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  26. Justizangestellte
  27. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  28. für Recht erkannt:
  29. -3-
  30. I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. September 2002, soweit es den Angeklagten
  31. K.
  32. be-
  33. trifft,
  34. 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
  35. - des tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt
  36. über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine
  37. Schußwaffe (Fall A 2)
  38. - des schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen
  39. Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und
  40. Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen Fällen (Fälle B 1 - 3)
  41. - des Menschenhandels (Fall B 4)
  42. - des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Einschleusen von Ausländern jeweils in drei tateinheitlichen
  43. Fällen (Fälle B 5 und 6);
  44. 2. im gesamten Strafausspruch - mit Ausnahme der Einzelfreiheitsstrafe im Fall A 2 - mit den zugehörigen Feststellungen
  45. aufgehoben.
  46. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
  47. -4-
  48. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  49. III. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil in
  50. seinem Tenor dahin ergänzt, daß im Adhäsionsverfahren von
  51. einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs abgesehen wird.
  52. IV. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.
  53. Von Rechts wegen
  54. Gründe:
  55. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen wegen tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe, wegen Einschleusens
  56. von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel in drei
  57. Fällen sowie wegen versuchten Menschenhandels zu der Gesamtfreiheitsstrafe
  58. von vier Jahren verurteilt und festgestellt, daß der Nebenklägerin Kr.
  59. dem
  60. Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch wegen der von dem Angeklagten
  61. zu ihrem Nachteil begangenen Taten zusteht.
  62. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten
  63. Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung des
  64. Angeklagten im Fall B 1 auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1
  65. -5-
  66. und 2 StGB), in den Fällen B 1, 2, 3, 5 und 6 auch wegen schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 StGB), sowie die Verhängung eines Berufsverbots
  67. und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz.
  68. Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel gegen den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung
  69. und erstrebt ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B 4
  70. und 5 nicht nur wegen Menschenhandels, sondern auch wegen schweren
  71. Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB).
  72. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, zum Teil auch zugunsten des
  73. Angeklagten.
  74. A. Revision der Staatsanwaltschaft:
  75. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Verschärfung des
  76. Schuldspruchs in den Fällen B 1 - 4 und 6 und zu einer für den Angeklagten
  77. günstigen Änderung in bezug auf die Konkurrenzverhältnisse. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Einzelstrafe für das
  78. Waffendelikt (Fall A 2), zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet.
  79. I. Das Landgericht hat zu dem Bordellbetrieb des Angeklagten im wesentlichen festgestellt:
  80. Der Angeklagte unterhielt ab Anfang 2000 einen Bar- und Bordellbetrieb, in dem er überwiegend Frauen aus Osteuropa beschäftigte, die sich in
  81. sehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden, sich illegal oder mit Touristenvisum in Deutschland aufhielten und häufig unter zwanzig Jahre alt waren. Sie
  82. hatten Interesse an einer Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland und hofften,
  83. -6-
  84. durch die Prostitution genügend Geld zu verdienen, um sich eine gesicherte
  85. Existenz aufbauen zu können. Der Angeklagte reiste regelmäßig nach Litauen
  86. und in andere Länder, um neue Frauen anzuwerben, die sich als Touristinnen
  87. drei Monate legal in Deutschland aufhalten konnten. Dem Angeklagten war
  88. bewußt, daß es unzulässig war, diese Frauen in seinem Barbetrieb der Prostitution nachgehen zu lassen. Nicht ausreichend informiert und daher zunächst
  89. schockiert waren die Frauen in der Regel über die Arbeits- und Lebensbedingungen in dem Bordellbetrieb des Angeklagten.
  90. Um die Frauen zu Beginn gefügig zu machen und sie an den Angeklagten zu binden, wurde ihnen in den ersten Wochen kein Lohn als Bargeld ausgezahlt. Vielmehr wurde ihnen eine Rechnung für Aufwendungen des Angeklagten aufgemacht (Fahrt nach Deutschland, Einkleidung usw.), deren Summe
  91. zunächst abgearbeitet werden mußte. Eine eigene Buchführung war den Frauen untersagt. Erst nach einigen Wochen erfolgten Barzahlungen. Bis dahin
  92. waren die Frauen mittellos. Danach konnten sie eigenständig einkaufen. Zeitweise nahm der Angeklagte die Pässe der Frauen in seinen Besitz, teilweise
  93. standen sie den Frauen zur Verfügung. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß die Abnahme des Passes die Frauen an der Flucht hindern sollte. Sie
  94. sollten das Haus jedoch möglichst selten und nicht in größeren Gruppen verlassen, um nicht aufzufallen. Die Etagentür des Obergeschosses sollte auf Anweisung des Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben, so daß die Mitangeklagte
  95. H.
  96. den übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte. Über die Anweisung, den
  97. anderen Frauen nicht zu häufig Ausgang zu gewähren, setzte sie sich aber
  98. regelmäßig hinweg und ging teilweise gemeinsam mit ihnen zum Einkaufen.
  99. -7-
  100. Die diesen Feststellungen zu den allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung
  101. des Landgerichts läßt - anders als die rechtliche Bewertung dieser Feststellungen - Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist insbesondere nicht lückenhaft oder
  102. widersprüchlich und stellt keine überspannten Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die später zu erörternde Beweiswürdigung zu den Einzelfällen. Die Beweiswürdigung trägt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Beweislage hinreichend Rechnung, bei der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen (vgl. hierzu
  103. BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGH NStZ-RR 2002, 174; BGHR StPO
  104. § 261 - Beweiswürdigung 1, 14, 17 und 23, jeweils m.w.N.). In diesen Fällen ist
  105. nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel
  106. auch eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Der Tatrichter muß erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl.
  107. BGH NStZ-RR 2002, 174). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung
  108. des Landgerichts aber gerecht. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Landgericht die unterschiedlichen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und die Aussagen der Zeuginnen S.
  109. und Z.
  110. nicht
  111. näher mitteilt. Denn auf den Inhalt dieser Aussagen kam es im Ergebnis nicht
  112. an, weil sie das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden grundsätzlichen Erwägungen nicht für beweiskräftig erachtet. Das Landgericht stützt seine Feststellungen im wesentlichen auf die Einlassungen des geständigen Angeklagten und der Mitangeklagten H.
  113. , die durch die übrige Beweisauf-
  114. nahme in einigen Punkten objektiviert und verifiziert werden konnten. Soweit
  115. die Feststellungen hiervon abweichen, stützt sich das Landgericht auf die Auswertung von Telefonüberwachungen sowie die glaubhaften Bekundungen der
  116. -8-
  117. Zeugin B.
  118. (Fall B 6). Demgegenüber hat die Jugendkammer mit sehr
  119. ausführlicher, aber nicht den Aussageinhalt betreffender Begründung dargelegt, sie habe so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, daß sie sich außer Stande gesehen habe, Feststellungen allein auf
  120. deren Angaben zu stützten. Die Jugendkammer hat deren Bekundungen daher
  121. nur insoweit berücksichtigt, als sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden.
  122. Bei den während der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen S.
  123. und Z.
  124. (Fälle B 2/3) hielt die Jugendkammer für die Beurteilung der
  125. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung für unerläßlich. Diese tatrichterliche Beurteilung des Beweiswerts der
  126. genannten Zeugenaussagen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In
  127. allen Fällen bedurfte es einer näheren Darstellung der Aussageinhalte hier
  128. nicht.
  129. Die Beweiswürdigung ist auch im übrigen nicht lückenhaft. Die Jugendkammer hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine naheliegenden Möglichkeiten des Tathergangs unerörtert gelassen. Die aus den Beweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie
  130. nicht zu sein. Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin weitgehend auf Tatsachen, die so nicht festgestellt sind und mit den verfügbaren Beweismitteln auch nicht festgestellt werden konnten. Teilweise ersetzt die Beschwerdeführerin die Bewertung des Beweisergebnisses unzulässigerweise
  131. durch ihre eigene.
  132. II. Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt die sachlich-rechtliche
  133. Prüfung der vom Landgericht abgeurteilten Einzelfälle folgendes:
  134. 1. Fall B 1
  135. -9-
  136. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Der
  137. Schuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung
  138. dieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Prostitutionsgesetzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 -,
  139. zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die Nebenklägerin durch die beschränkenden Maßnahmen über das "betrieblich"
  140. Notwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl.
  141. UA S. 19 f.). Vor allem konnte sie ersichtlich nicht frei entscheiden, einzelne
  142. Freier abzulehnen.
  143. Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte
  144. nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt wurde. Die Tatbestandsmerkmale des § 180 b Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 StGB
  145. sowie des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) sind dagegen nicht erfüllt.
  146. a) Das Landgericht hat zu diesem Einzelfall festgestellt:
  147. Anfang April 2000 brachte der Angeklagte die damals 18jährige Nebenklägerin Kr. in seine Bar, weil sie dort als Prostituierte arbeiten sollte. Die Nebenklägerin war Ende Januar 2000 ohne Mitwirkung des Angeklagten zur Ausübung der Prostitution von Litauen nach Deutschland gebracht worden und
  148. hatte in den folgenden Monaten in Deutschland und den Niederlanden als
  149. Prostituierte gearbeitet. Anfang April hatte der Angeklagte erfahren, er könne
  150. die Nebenklägerin in seinem Bordell arbeiten lassen. Die Nebenklägerin hielt
  151. sich damals in den Niederlanden auf und hatte dort wegen einer Erkrankung
  152. zuletzt in einer Autowerkstatt gearbeitet. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin in den Niederlanden ab und brachte sie in seinen Betrieb. Dort war sie unter
  153. den oben beschriebenen Bedingungen als Prostituierte tätig. Da der Angeklag-
  154. - 10 -
  155. te den Anschein eines legalen Aufenthalts wahren wollte, achtete er darauf,
  156. daß die Nebenklägerin - wie auch die übrigen Frauen - bei Ablauf ihres Visums in ihre Heimat zurückkehrten und danach erneut einreisten. Am 5. Mai
  157. 2000 fuhr die Nebenklägerin daher mit dem Bus nach Litauen zurück. Dem
  158. Angeklagten hatte sie versichert, so schnell wie möglich zurückzukehren.
  159. b) Der Angeklagte hat sich durch diese Tat auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Nebenklägerin
  160. war unter 21 Jahre alt. Der Angeklagte hatte auf die Nebenklägerin eingewirkt,
  161. um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung im Sinne
  162. dieser Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, daß die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden.
  163. Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. BGHSt 45, 158,
  164. 161 ff. m.w.N.). Ein derartiges Einwirken ist hier aufgrund der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen der im Betrieb des Angeklagten tätigen Prostituierten jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit deshalb gegeben, weil der
  165. Angeklagte den Frauen in den ersten Wochen als Lohn kein Bargeld ausgezahlt hat, um sie zu Beginn gefügig zu machen und sie an sich zu binden (UA
  166. S. 19). Die Feststellungen belegen dagegen nicht, daß der Angeklagte die Nebenklägerin durch diese und andere Maßnahmen dazu gebracht hat, die Prostitution fortzusetzen (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), weil nicht festgestellt ist,
  167. daß die Nebenklägerin in dieser Zeit die Prostitution tatsächlich aufgeben oder
  168. einschränken wollte. Ein "Bringen" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei
  169. einer Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die
  170. Prostitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht
  171. wird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer
  172. umfangreicheren Tätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 180 b
  173. - 11 -
  174. Rdn. 18). Bei der Nebenklägerin ist jedoch für diesen Tatabschnitt nicht festgestellt oder sonst erkennbar, daß sie die Prostitution aufgeben oder einschränken wollte.
  175. Eine "auslandsspezifisch" hilflose Lage der Nebenklägerin ist nach den
  176. Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Sie war nicht nur bereits in
  177. anderen Bordellen in Deutschland und den Niederlanden tätig, sondern hatte
  178. auch in der Zeit, als sie nicht als Prostituierte gearbeitet hat, eine Arbeit in einer Autowerkstatt gefunden. Unter diesen Umständen ist nicht festgestellt, daß
  179. sie sich trotz der einschränkenden Lebens- und Arbeitsbedingungen im Betrieb
  180. des Angeklagten in einer hilflosen Lage befand. Ebensowenig sind danach die
  181. tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 StGB erfüllt (zur
  182. Zwangslage im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 1 vgl. Tröndle/Fischer aaO
  183. Rdn. 7). Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die erschwerenden
  184. Merkmale des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB)
  185. nicht festgestellt. Die Nebenklägerin ist nicht mit Gewalt, durch Drohung mit
  186. einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der
  187. Prostitution bestimmt oder mit List angeworben worden (vgl. UA S. 18). Diese
  188. Wertung des Landgerichts steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Lebens- und Arbeitsbedingungen der Prostituierten im Betrieb des Angeklagten.
  189. Die Frauen waren zwar über diese Umstände zunächst schockiert, es ist aber
  190. nicht erkennbar und wird auch von der Nebenklägerin nicht geltend gemacht,
  191. daß sie bei voller Kenntnis dieser Umstände mit einer Tätigkeit bei dem Angeklagten nicht einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß
  192. die Nebenklägerin später wiederholt zur Prostitutionsausübung dorthin zurückkehrte.
  193. 2. Fälle B 2 und 3
  194. - 12 -
  195. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Menschenhandel (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) jeweils in zwei Fällen verurteilt. Insoweit ist der Schuldspruch zwar - abgesehen von den Konkurrenzverhältnissen
  196. (vgl. hierzu unten III) - nicht zu beanstanden.
  197. Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte
  198. nicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  199. verurteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser beiden Zeuginnen von den eine größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen
  200. der Nebenklägerin im Fall B 1.
  201. a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt:
  202. In der Zeit, als die Nebenklägerin im Bordell des Angeklagten arbeitete,
  203. fuhr dieser nach Litauen und warb dort im April 2000 die beiden damals
  204. 18jährigen Zeuginnen S.
  205. und Z.
  206. für eine Tätigkeit als Prosti-
  207. tuierte in Deutschland an. Er verdeutlichte ihnen durch Gesten, daß er Betreiber eines Sexclubs sei, in dem sie als Prostituierte arbeiten sollten. Durch seine bestimmende Art gelang es dem Angeklagten, die beiden jungen Frauen
  208. zum Mitfahren nach Deutschland zu veranlassen, damit sie dort als Prostituierte für ihn arbeiteten. Da er sich vor der Anwerbung die Pässe hatte zeigen lassen, kannte er Namen und Alter der Frauen. Da beide kein Deutsch sprachen,
  209. wurden sie in Deutschland von der Nebenklägerin in ihre Tätigkeit und die Arbeits- und Lebensbedingungen im Bordell des Angeklagten eingewiesen. Nach
  210. dreimonatiger Tätigkeit fuhren die beiden Frauen mit dem Angeklagten nach
  211. Litauen zurück. Nach der üblichen Wartefrist reisten sie wieder ein, und gingen
  212. im Betrieb des Angeklagten erneut der Prostitution nach. Anfang August 2000
  213. - 13 -
  214. verließen sie den Betrieb des Angeklagten, um in anderen Bordellen der Prostitution nachzugehen.
  215. Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die
  216. Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat; denn tragfähige Beweismittel zu weitergehenden Feststellungen standen nicht zur Verfügung. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht erhoben. Die
  217. Tatopfer selbst waren als Zeugen unerreichbar. Es lag im Rahmen des rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens, daß das Landgericht für die
  218. Prüfung der Glaubhaftigkeit der früher im Ermittlungsverfahren protokollierten
  219. Angaben dieser Zeuginnen deren persönliche Vernehmung für geboten erachtete. Die nähere Darstellung dieser Aussagen in den Urteilsgründen war unter
  220. diesen Umständen entbehrlich.
  221. b) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen auch wegen schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.
  222. Der Angeklagte hat die beiden Frauen in Litauen gewerbsmäßig angeworben, um sie zur Aufnahme der Prostitution in Deutschland zu bestimmen.
  223. Dabei kannte er die Hilflosigkeit, in der sich die beiden Tatopfer nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie fremden Deutschland befinden würden.
  224. Hilflosigkeit im Sinne des Menschenhandels liegt vor, wenn das Opfer in der
  225. konkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage
  226. ist, sich dem Ansinnen der Prostitutionsausübung aus eigener Kraft zu entziehen. Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das
  227. Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt
  228. und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei
  229. die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl.
  230. - 14 -
  231. BGH NStZ 1999, 349 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden
  232. Tatopfern jedenfalls für die erste Phase ihres Aufenthalts in Deutschland aufgrund ihrer persönlichen Situation in Verbindung mit den allgemeinen Lebensund Arbeitsbedingungen im Bordell des Angeklagten in vollem Umfang gegeben, so daß der Angeklagte tateinheitlich zu den übrigen Taten auch den Tatbestand des schweren Menschenhandels erfüllt hat. Alle Tatbestände wurden
  233. tateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHSt 42, 179, 181, 183).
  234. 3. Fall B 4
  235. Der Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht.
  236. a) Entgegen ihrer Zusicherung gegenüber dem Angeklagten hatte die
  237. 18jährige Nebenklägerin nach der Rückkehr nach Litauen am 6. Mai 2000 nicht
  238. die Absicht, weiterhin im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte zu arbeiten.
  239. Als der vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war, war dem Angeklagten
  240. klar, daß die Nebenklägerin nicht zurückkommen wollte. Daraufhin sprach er in
  241. einem Telefonat eindringlich auf sie ein und forderte sie auf, zu ihm zurückzukehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen. Daraufhin änderte die
  242. Nebenklägerin ihre Meinung. Sie wollte nun doch mit Hilfe eines Bekannten in
  243. den Betrieb des Angeklagten zurückkehren. Statt zum Angeklagten brachte sie
  244. dieser Bekannte aber gegen ihren Willen in ein Bordell in M. .
  245. b) Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß der Angeklagte
  246. damit einen vollendeten Menschenhandel begangen hat. Die erste Alternative
  247. des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Die Tat ist damit
  248. bereits vollendet, wenn der Täter auf das Tatopfer eingewirkt hat, um es zur
  249. - 15 -
  250. Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. BGHSt 45,
  251. 158, 163; BGH NStZ 2000, 86). Das hat der Angeklagte hier getan, indem er
  252. die nicht mehr zur Prostitution bereite Nebenklägerin durch das nachdrückliche
  253. telefonische Zureden zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen wollte. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägern aber auch im Sinne der
  254. zweiten Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB dazu gebracht, die Prostitution fortzusetzen, weil sie wegen des nachdrücklichen Telefonats mit dem Angeklagten tatsächlich ihre Entscheidung änderte und nach Deutschland zurückkehrte, um hier die Prostitution fortzusetzen. Daß dies - gegen den Willen
  255. der Nebenklägerin - nicht im Betrieb des Angeklagten, sondern - zunächst - in
  256. einem anderen Bordell geschah, ist eine für die rechtliche Beurteilung unter
  257. dem Gesichtspunkt des Menschenhandels unwesentliche Abweichung vom
  258. Tatplan.
  259. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Verurteilung wegen
  260. schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der für
  261. die sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt des angefochtenen
  262. Urteils enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte einen der erschwerenden Umstände des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verwirklicht hat.
  263. Insbesondere sind keine Anzeichen dafür erkennbar, daß der Angeklagte die
  264. Nebenklägerin bei dem mit ihr geführten Telefonat bedroht hat. Der Inhalt des
  265. Telefonats ist dahin festgestellt, daß er eindringlich auf die Nebenklägerin eingeredet hat. Das ist noch keine Drohung. Da das Landgericht die Angaben der
  266. Nebenklägerin grundsätzlich nicht für zuverlässig hielt, war eine nähere Darstellung ihrer Schilderung des Telefonats entbehrlich. Eine Aufklärungsrüge
  267. hierzu hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
  268. 4. Fall B 5
  269. - 16 -
  270. Der Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit
  271. mit Zuhälterei und Menschenhandel hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
  272. stand. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und rechtfertigen keine Verurteilung auch wegen
  273. schweren Menschenhandels.
  274. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
  275. Die Nebenklägerin floh aus dem Bordell in M.
  276. und kehrte Ende Mai
  277. 2000 nach Litauen zurück. Mitte Juli 2000 traf sie dort zufällig mit dem Angeklagten zusammen, der sich mit den beiden Frauen S.
  278. und Z.
  279. -
  280. (Fälle 2 und 3) in Litauen aufhielt. Der Angeklagte forderte sie eindringlich
  281. auf, mit ihm und den anderen beiden Frauen nach Deutschland zu fahren und
  282. dort weiter für ihn zu arbeiten, zumal sie noch Schulden bei ihm habe. Ohne
  283. eine direkte Drohung entschloß sich die Nebenklägerin, der Aufforderung des
  284. Angeklagten zu folgen. Nach der Ankunft im Betrieb des Angeklagten am
  285. 18. Juli 2000 ging die Nebenklägerin bis zur Schließung der Bar am 19. März
  286. 2001 dort der Prostitution nach. In dieser Zeit reiste sie mindestens viermal
  287. nach Litauen, unter anderem, um dort am 20. Januar 2001 durch Vermittlung
  288. des Angeklagten eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen namens Kr.
  289. einzugehen. Durch diese Scheinehe wollte sie eine Aufenthaltser-
  290. laubnis für Deutschland erlangen. Nach der "Hochzeit" blieb die Nebenklägerin
  291. etwa einen Monat in Litauen. Der Angeklagte drängte sie in dieser Zeit mehrfach telefonisch zur Rückkehr. Dabei machte er ihr gegenüber Forderungen in
  292. Höhe von 5.300 DM geltend, die sich aus den Kosten für das Arrangieren der
  293. Scheinehe und Vorauszahlungen zusammensetzten.
  294. b) Die von der Revision geltend gemachte Lücke in der Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen liegt nicht vor. Das Landgericht schließt eine
  295. - 17 -
  296. ausdrückliche Bedrohung der Nebenklägerin bei dem Gespräch in Litauen aus.
  297. Eine konkludente Bedrohung erörtert das Landgericht zwar nicht. Aufgrund der
  298. Beweislage gab es hierfür aber keine tragfähige Beweismöglichkeit. Das Landgericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Einlassung des geständigen Angeklagten. Die zum Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben der
  299. Nebenklägerin hält das Landgericht nur insoweit für tragfähig, als sie durch
  300. weitere Beweismittel bestätigt wurden. In Betracht kämen hierfür allenfalls die
  301. beiden Zeuginnen S.
  302. und Z.
  303. , die aber unerreichbar waren
  304. und deren früher protokollierte Aussagen das Landgericht ohne persönliche
  305. Vernehmung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen konnte. Weitergehende Erwägungen zum möglichen Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit der
  306. Nebenklägerin in Litauen mußten daher notwendigerweise rein spekulativ
  307. bleiben. Daß sich das Landgericht hierauf nicht eingelassen hat, ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für nähere Feststellungen
  308. zum Inhalt der späteren Telefonate nach dem Eingehen der Scheinehe, in
  309. denen der Angeklagte eine Forderung von 5.300 DM geltend machte. Auch die
  310. mögliche Anwendung einer List durch Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht
  311. bestehenden Forderung muß daher im Bereich einer Vermutung bleiben. Somit
  312. ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch
  313. wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt
  314. hat.
  315. 5. Fall B 6
  316. In diesem Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
  317. verurteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte
  318. nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt wurde.
  319. - 18 -
  320. a) Im Oktober 2000 traf die damals 23jährige Zeugin B.
  321. , die ar-
  322. beitslos war und keine Perspektive für sich sah, auf der Suche nach Arbeit bei
  323. einer Bekannten mit der Nebenklägerin Kr. zusammen. Die Zeugin war bereit,
  324. jede Art von Arbeit zu übernehmen. Als die Bekannte eine Arbeit in Deutschland vorschlug, war die Zeugin auch hierzu bereit, schloß aber eine Tätigkeit
  325. als Prostituierte aus. Die Nebenklägerin versprach der Zeugin, mit ihrem Chef,
  326. dem Angeklagten, zu sprechen. Die Nebenklägerin klärte die Zeugin bei keinem der Zusammentreffen über die tatsächlichen Arbeits- und Lebensbedingungen in der Bar des Angeklagten auf und versuchte auch nicht, ihr von einer
  327. Tätigkeit als Prostituierte in diesem Betrieb abzuraten. Vielmehr stellte sie einen Kontakt zum Angeklagten her, der ohne weiteres Anwerben des Angeklagten dazu führte, daß die Zeugin sich mangels einer Alternative entschied, in
  328. der Bar des Angeklagten der Prostitution nachzugehen. Dort wurde die Zeugin
  329. in die Arbeit eingewiesen und mußte noch am selben Abend trotz Periode ihren
  330. ersten Kunden bedienen. Heimlich notierte sie bis Ende 2000 die Zahl ihrer
  331. Kunden. Da sie zunächst die Fahrtkosten und alle weiteren vom Angeklagten
  332. geltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte, erhielt sie erstmals am
  333. Silvestertag 2000 eine Bargeldzahlung. Am 24. Februar 2001 kam die Zeugin
  334. wie geplant nach Deutschland zurück und ging bis zur Schließung des Betriebs
  335. am 19. März 2001 dort der Prostitution nach.
  336. Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist nicht lückenhaft. Die
  337. Annahme, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin eine List angewendet
  338. und sie nur dadurch zur Aufnahme der Prostitution in seinem Betrieb bestimmt,
  339. indem er sie über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte, liegt
  340. fern, weil die Zeugin auch nach Kenntnis dieser Umstände aus Litauen in den
  341. Betrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort weiterhin der Prostitution nachging.
  342. - 19 -
  343. b) Bei diesem Tathergang hat der Angeklagte den Tatbestand des Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Zeugin B.
  344. sich im Betrieb des Angeklagten ebenso wie die Zeuginnen S.
  345. Z.
  346. befand
  347. und
  348. (Fälle B 2/3) zumindest bis zur ersten Barzahlung an Silvester 2000
  349. in einer auslandsspezifisch hilflosen Lage. Insoweit kann zur näheren Begründung auf den Abschnitt II, 2 b verwiesen werden. Der Angeklagte hat auch auf
  350. die Zeugin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen.
  351. Insoweit kann zur näheren Begründung auf den die Nebenklägerin betreffenden Abschnitt II, 1 b verwiesen werden. Dem Angeklagten waren alle maßgebenden Tatumstände bekannt, so daß er vorsätzlich gehandelt hat.
  352. Nicht erfüllt hat der Angeklagte dagegen in diesem Fall einen erschwerenden Tatumstand des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3
  353. StGB), weil der Angeklagte die Zeugin nicht im Sinne dieses Tatbestands angeworben hat. Anwerben ist das Aktivwerden des Werbenden im Sinne eines
  354. nachdrücklichen Einwirkens auf die Willensentschließung des Opfers (vgl.
  355. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 Rdn. 9). Das ist hier für das maßgebende Telefongespräch des Angeklagten mit der Zeugin B.
  356. nicht festgestellt.
  357. Damit entfällt auch ein Anwerben mit List, zumal da die Zeugin auch in Kenntnis aller Umstände nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in den Betrieb des
  358. Angeklagten zurückkehrte und dort bis zu dessen Schließung tätig war.
  359. III. Konkurrenzen
  360. Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen bei den Taten B 1-6,
  361. die auch zugunsten des Angeklagten zu prüfen ist (§ 301 StPO), führt zu einer
  362. Änderung des Konkurrenzverhältnisses dahin, daß die Taten 1-3 sowie die Taten 5 und 6 jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.
  363. - 20 -
  364. 1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen B 1-3 wegen schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel,
  365. Zuhälterei sowie Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen
  366. Fällen strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im
  367. Sinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleichzeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S.
  368. und Z.
  369. -
  370. (vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 zum Abdruck in
  371. BGHSt bestimmt; Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober
  372. 2001 - 4 StR 395/01). Ebenso erfolgte hierdurch die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für alle drei Frauen gleichzeitig. Mit diesen Maßnahmen überschneidet sich der schwere Menschenhandel in den Fällen B 2 und 3, so daß
  373. diese beiden Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden.
  374. 2. In den Fällen B 5 und 6 hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen
  375. Menschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, weil sich die von dem Angeklagten getroffenen Maßnahmen bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001
  376. gleichzeitig gegen die Nebenklägerin sowie gegen die Zeugin B.
  377. richte-
  378. ten.
  379. 3. Als selbständige Tat bleibt daneben der Fall B 4 bestehen.
  380. IV. Verfall von Wertersatz
  381. Soweit die Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erstrebt,
  382. hat sie keinen Erfolg. Einer solchen Anordnung steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2
  383. StGB entgegen. Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im
  384. Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04
  385. - 21 -
  386. - und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616
  387. jeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälterei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs.
  388. 1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB
  389. gegen den Angeklagten zusteht. Die Nebenklägerin hat im Adhäsionsverfahren
  390. dem Grunde nach bereits einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekommen. Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind
  391. rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige
  392. Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden
  393. Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen
  394. können (vgl. BGH NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 f.). Da die Strafvorschrift
  395. des § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl.
  396. Tröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit
  397. und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.),
  398. handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH
  399. StV 2003, 616). Eine Verfallsanordnung nach § 181 c i.V.m. § 73 d StGB
  400. kommt wegen des Vorrangs der §§ 73, 73 a StGB nicht in Betracht (vgl. BGH
  401. NStZ-RR 2003, 75 f.).
  402. V. Berufsverbot
  403. Die Erwägungen der Jugendkammer zum Absehen von einem Berufsverbot nach § 70 StGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat
  404. schließt aus, daß sich im Hinblick auf die Änderungen des Schuldspruchs, die
  405. sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die
  406. - 22 -
  407. Gefahrenprognose des Landgerichts dahin ändert, daß nunmehr ein Berufsverbot verhängt werden müßte.
  408. VI. Der Senat konnte den Schuldspruch aufgrund der bisher getroffenen
  409. Feststellungen selbst ändern. Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind
  410. aufgrund der gegebenen Beweislage und der verfügbaren Beweismittel auch in
  411. einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der
  412. Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die in dem geänderten Schuldspruch
  413. enthaltenen Tatvorwürfe waren bereits in der Anklageschrift vom 8. September
  414. 2001 enthalten.
  415. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 1-6 hat die Aufhebung
  416. der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Bestehen bleibt somit nur die Einzelfreiheitsstrafe im
  417. Fall A 2.
  418. B. Revision der Nebenklägerin:
  419. 1. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung wendet, ist ihr Rechtsmittel offensichtlich
  420. unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler
  421. erkennen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf und die Aussage des Zeugen E.
  422. hat das Landgericht hinreichend mitgeteilt und gewür-
  423. digt.
  424. 2. Soweit die Nebenklägerin im Fall B 1 eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Menschenhandels und in den sie betreffenden Fällen B 1, 4
  425. und 5 auch wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel im
  426. selben Umfang und aus den selben Gründen teilweise Erfolg, wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Auf die obigen Gründe wird insoweit verwiesen.
  427. - 23 -
  428. 3. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit die Nebenklägerin beanstandet, daß das Landgericht davon abgesehen hat (§ 405 StPO),
  429. auch über die Höhe des der Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes zu
  430. entscheiden, sondern lediglich festgestellt hat, daß der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 406 a Abs. 1 StPO. Danach steht der Antragstellerin im
  431. Adhäsionsverfahren ein Rechtsmittel auch insoweit nicht zu, als das Gericht
  432. von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO absieht (noch offengelassen in
  433. BGHSt 47, 378, 381). Soweit das Landgericht über den Grund des Anspruchs
  434. rechtskräftig entschieden, von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen hat, findet die Verhandlung über den Betrag vor dem
  435. zuständigen Zivilgericht statt (vgl. § 406 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO).
  436. - 24 -
  437. Allerdings ist die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs abgesehen wird (vgl.
  438. BGH, Beschl. vom 22. Juni 2003 - 2 StR 188/03; Urt. vom 13. Mai 2003
  439. - 1 StR 529/02).
  440. Rissing-van Saan
  441. Bode
  442. Otten
  443. RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt
  444. ortsabwesend und deshalb an der
  445. Unterschrift gehindert.
  446. Rissing-van Saan
  447. Roggenbuck