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813 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 468/02
  4. vom
  5. 18. Dezember 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
  14. von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des
  15. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler
  16. zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. Detter
  20. Rothfuß
  21. Bode
  22. Fischer