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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 467/08
  4. vom
  5. 29. Oktober 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Untreue u. a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  14. Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
  15. Angeklagten ergeben hat.
  16. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N.
  17. gegen
  18. die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
  19. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige
  22. Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich
  23. der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.
  24. Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret
  25. auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236),
  26. wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe
  27. -3-
  28. der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie
  29. hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen
  30. Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.
  31. Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet.
  32. Angesichts der für den Angeklagten N..
  33. äußerst großzügig bemesse-
  34. nen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils
  35. auf diesem Versäumnis aus.
  36. Rissing-van Saan
  37. Rothfuß
  38. Appl
  39. Fischer
  40. Cierniak