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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 463/03
  4. vom
  5. 10. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
  13. Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli
  14. 2003 wird als unzulässig verworfen.
  15. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
  16. wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Gründe:
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündete
  20. Urteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revision
  21. eingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.
  22. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung in
  23. den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der
  24. -3-
  25. er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherweise aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleich
  26. hat er diese Rügen wiederholt.
  27. Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil es
  28. den formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung der
  29. Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR
  30. StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Angeklagten ankommt.
  31. Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.
  32. Detter
  33. 
  34. Otten
  35. Rothfuß
  36. Fischer
  37.