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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 460/04
  4. vom
  5. 18. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Mai 2004 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in die erste der drei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten W.
  14. auch die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus
  15. dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. November 2001 8015 Js 19679/01 Ds - 25 VRs 228/02 - einbezogen wird. Die vom
  16. Amtsgericht Bitburg gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem
  17. Jahr und acht Monaten wird aufgelöst.
  18. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  20. tragen.
  21. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten II A 1-18 wurden
  22. im Jahr 2000 und somit vor dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 24. April
  23. 2001 begangen. Dieses Urteil bildet daher eine Zäsur, so daß die Einzelstrafen
  24. für alle bis dahin begangenen Taten in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe
  25. einzubeziehen sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu gehört aber auch die
  26. -3-
  27. Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitburg.
  28. Die von diesem Gericht gebildete Gesamtstrafe ist danach aufzulösen. Die
  29. Strafkammer hat - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei der Fassung des
  30. Urteilstenors versehentlich nur die vom Amtsgericht Kleve verhängte Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen, obwohl auch die Einbeziehung der vom
  31. Amtsgericht Bitburg verhängten Einzelstrafe gewollt war (UA S. 34). Der Senat
  32. hat den Strafausspruch entsprechend ergänzt. Der Angeklagte ist hierdurch
  33. nicht beschwert.
  34. Rissing-van Saan
  35. Bode
  36. Rothfuß
  37. Otten
  38. Roggenbuck