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460 lines
17 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 451/15
  5. vom
  6. 27. Juli 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen des Verdachts der Geldwäsche
  12. ECLI:DE:BGH:2016:270716U2STR451.15.0
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2016,
  15. an der teilgenommen haben:
  16. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  17. Prof. Dr. Fischer,
  18. Richter am Bundesgerichtshof
  19. Dr. Appl,
  20. Dr. Eschelbach,
  21. Richterin am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Ott,
  23. Richter am Bundesgerichtshof
  24. Zeng,
  25. Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
  26. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  27. Rechtsanwalt
  28. als Verteidiger für den Angeklagten B.
  29. J.
  30. ,
  31. Rechtsanwältin
  32. als Verteidigerin für die Angeklagte S.
  33. Justizangestellte
  34. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  35. für Recht erkannt:
  36. J.
  37. ,
  38. -3-
  39. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  40. Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. Juli 2015 mit den
  41. Feststellungen aufgehoben.
  42. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  43. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
  44. Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
  45. Von Rechts wegen
  46. Gründe:
  47. 1
  48. Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche aus
  49. rechtlichen Gründen freigesprochen und eine Entschädigungspflicht für die
  50. Durchsuchung ihrer Wohnung festgestellt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision und mit der sofortigen
  51. Beschwerde. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
  52. I.
  53. 2
  54. 1. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten Folgendes zur Last:
  55. 3
  56. Die Angeklagte S.
  57. B.
  58. J.
  59. teilten W.
  60. J.
  61. ist die Tochter, ihr Ehemann
  62. der Schwiegersohn des bereits rechtskräftig VerurJ.
  63. . Dieser war bis Oktober 2009 Leiter des Katho-
  64. -4-
  65. lischen Rentamtes Nord und Geschäftsführer des Gesamtverbandes Katholischer Kirchengemeinden in L.
  66. treute W.
  67. J.
  68. . Zum Nachteil seines Arbeitgebers verun-
  69. zwischen 1999 und 2009 mindestens 3,791
  70. Millionen Euro. Wegen der nicht rechtsverjährten Taten wurde er wegen Untreue in 362 Fällen am 10. März 2010, rechtskräftig seit dem 2. September
  71. 2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Schadenssumme der insoweit abgeurteilten Untreuehandlungen betrug 2,71 Millionen Euro.
  72. 4
  73. Im Jahr 2005 erwarb die Angeklagte ein Grundstück in L.
  74. und errichtete hierauf ein Wohnhaus. In diesem Zeitraum
  75. unterhielt sie bei der Volksbank L.
  76. ein Konto, auf das sie zwischen dem
  77. 30. Mai 2005 und dem 19. September 2008 insgesamt 201.300 Euro in bar einzahlte, wovon ihr von ihrem Vater mindestens 196.800 Euro, die aus dessen
  78. Untreuehandlungen stammten, geschenkt worden waren. Ein weiteres Konto
  79. unterhielt die Angeklagte bei der Kreissparkasse L.
  80. , auf das sie zwischen
  81. dem 30. November 2004 und dem 12. Oktober 2009 47.900 Euro einzahlte, bei
  82. denen es sich ebenfalls um aus Untreuehandlungen herrührende Geldgeschenke
  83. des
  84. W.
  85. J.
  86. handelte.
  87. Auf
  88. Konto beider Angeklagten bei der Volksbank L.
  89. ein
  90. gemeinschaftliches
  91. wurden zwischen dem
  92. 18. April 2006 und dem 30. September 2009 mindestens 238.650 Euro in bar
  93. eingezahlt, die aus den Untreuehandlungen stammten. Schließlich zahlte W.
  94. J.
  95. aus den veruntreuten Geldern weitere 60.397,57 Euro an
  96. den Architekten seiner Tochter und 122.914,36 Euro an verschiedene Handwerker. Mithin wurden der Grundstückserwerb und Wohnungsbau nahezu vollständig aus den veruntreuten Geldern bestritten.
  97. 5
  98. Spätestens am 28. September 2009 erfuhren die Angeklagten von den
  99. jahrelangen Untreuehandlungen des W.
  100. J.
  101. und damit auch
  102. -5-
  103. von der bemakelten Herkunft der in den Hausbau geflossenen Mittel. Da sie
  104. zutreffend damit rechneten, dass die Katholische Kirche alsbald Forderungen
  105. auch gegenüber insbesondere der Angeklagten geltend machen würde, suchten sie nach Wegen, sich die Vorteile aus den Taten des W.
  106. J.
  107. zu sichern. Zu diesem Zweck schlossen sie am 22. Januar 2010
  108. einen notariell beurkundeten Ehevertrag mit Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Zum Ausgleich des bisher in der am
  109. 6. Dezember 2005 geschlossenen Ehe entstandenen Zugewinns übertrug die
  110. Angeklagte einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Wohngrundstück, dessen Verkehrswert mit 450.000 Euro angegeben wurde, auf den Angeklagten.
  111. Am 4. Februar 2010 erfolgte bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn die Eintragung einer diesbezüglichen "Eigentumsüberlassungsvormerkung" in das
  112. Grundbuch. Eine wirksame Sicherungshypothek für das Bistum L.
  113. wurde
  114. erst am 9. Februar 2010 in das Grundbuch eingetragen.
  115. 6
  116. Eine zivilrechtliche Klage des Bischöflichen Ordinariats gegen beide Angeklagte
  117. wurde
  118. - soweit
  119. der
  120. Angeklagte
  121. B.
  122. J.
  123. betroffen
  124. war - von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig abgewiesen,
  125. so dass der Erfolg der beabsichtigten Vermögensverschaffung insoweit eingetreten ist.
  126. 7
  127. 2. Nach Anklageerhebung hat die Strafkammer ergänzende Vernehmungen und die Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit der Begründung, das den Angeklagten vorgeworfene Verhalten unterfalle nicht dem Geldwäschetatbestand des § 261 StGB.
  128. 8
  129. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. April 2015 die Anklage
  130. -6-
  131. zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet mit der Maßgabe, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Geldwäsche gemäß § 261
  132. Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig seien.
  133. II.
  134. 9
  135. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten - "unter Berücksichtigung, dass
  136. eine überschießende Aufklärung den Zweck des Strafverfahrens überschreitet" - aus Rechtsgründen freigesprochen und dazu folgende Feststellungen getroffen:
  137. 10
  138. Am 22. Januar 2010 unterzeichneten die Angeklagten vor einem Notar
  139. den "zur Last gelegten" Ehevertrag und erwirkten am 4. Februar 2010 die Eintragung einer "Eigentumsübertragungsvormerkung" bezüglich eines hälftigen
  140. Miteigentumsanteils für den Angeklagten.
  141. 11
  142. Am 8. Februar 2010 erging ein Arrestbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn zugunsten des Bistums gegen beide Angeklagte. Wegen und
  143. in Höhe eines Anspruchs von 536.064 Euro wurde der dingliche Arrest in das
  144. Vermögen der Angeklagten angeordnet. Am 9. Februar 2010 wurde eine
  145. Höchstbetragshypothek zu 450.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am
  146. 10. Februar 2010 erfolgte die Verurteilung des W.
  147. J.
  148. . Die
  149. Staatsanwaltschaft Limburg hat keine Rückgewinnungshilfe zu Gunsten des
  150. Bistums geleistet. Eine solche war auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
  151. 12
  152. 2. Das so festgestellte Verhalten der Angeklagten - bezeichnet als "Wettlauf" auf das Grundbuch - hat nach Ansicht der Strafkammer weder die Aufklärung der Untreuehandlungen des W.
  153. J.
  154. noch die Aufklärung
  155. -7-
  156. der Verwendung der veruntreuten Gelder sowie der Geldflüsse gefährdet oder
  157. den Herkunftsnachweis erschwert.
  158. 13
  159. Es erschließe sich nicht, auf welche Weise der Ehevertrag und die Eintragung einer Vormerkung zur Eigentumsübertragung geeignet gewesen sein
  160. könnten, die Aufklärung der Verwendung veruntreuter Gelder sowie der Geldflüsse zu gefährden. Ob und in welchem Ausmaß der Bau des Hauses mit veruntreuten Geldern finanziert worden sei, werde hierdurch nicht berührt. Deshalb
  161. sei eine weitergehende Beweisaufnahme nicht veranlasst gewesen. Es könne
  162. auch offen bleiben, ob es sich bei dem mit notariellem Vertrag übertragenen
  163. Miteigentumsanteil überhaupt um einen Gegenstand handele, der aus einer in
  164. § 261 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrühre. Gleiches gelte für die Frage, ob aus einem eventuell strafbaren Mitwirken des beratenden Rechtsanwalts
  165. und des beurkundenden Notars für die Angeklagten ein Verbotsirrtum folge.
  166. 14
  167. a) § 261 Abs. 1 StGB, der sich an der Grenze der Verständlichkeit bewege, sei restriktiv auszulegen, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen. Unter dieser Prämisse liege eine
  168. "Verschleierungshandlung" (Abs. 1 Satz 1 Var. 2) durch die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht vor. Die Herkunft der veruntreuten und im Hausbau
  169. aufgegangenen Gelder sei damit nicht kaschiert worden.
  170. 15
  171. b) Auch der Gefährdungstatbestand (Abs. 1 Satz 1 Var. 3 und 4) sei nicht
  172. verwirklicht. Für die Strafverfolgungsbehörden habe sich aufgrund nachvollziehbarer Übertragung des Miteigentumsanteils der Zugriff nicht erschwert und
  173. es sei durch den rechtsgrundlosen notariell beurkundeten Ehevertrag kein Hindernis für die behördliche Ermittlung der Herkunft des "Gegenstandes" geschaffen worden.
  174. -8-
  175. 16
  176. c) § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB komme ebenfalls nicht zum Tragen. Die Angeklagten seien nach dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft bis zum
  177. 28. September 2009 gutgläubig gewesen, was die Herkunft der bis dahin zugewendeten Gelder anbelangt. Dies führe nach § 261 Abs. 6 StGB zur Straflosigkeit. Die Angeklagte S.
  178. J.
  179. habe als Dritte die veruntreuten
  180. Gelder im Wege der Schenkung "gutgläubig" von ihrem Vater erhalten und in
  181. den Hausbau investiert. Der nicht strafbare Vorerwerb durchbreche die Bemakelungskette und begründe so die Straflosigkeit der späteren Besitzer.
  182. 17
  183. d) Eine Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung gemäß
  184. § 288 StGB scheitere daran, dass das antragsberechtigte Bistum L.
  185. den
  186. nach Abs. 2 dieser Vorschrift erforderlichen Strafantrag nicht innerhalb der DreiMonats-Frist des § 77b StGB gestellt habe.
  187. III.
  188. 18
  189. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer - ohne darüber Beweis zu
  190. erheben, wann die Angeklagten tatsächlich von der deliktischen Herkunft der
  191. ihnen zugewandten Geldmittel erfahren haben und in welchem Umfang diese in
  192. die Errichtung des Wohnhauses eingeflossen sind - eine Strafbarkeit nach
  193. § 261 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  194. 19
  195. 1. Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht die Tatbestandsalternative
  196. der Verwirklichung des Verschleierungstatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1
  197. Var. 2 StGB) verneint hat.
  198. 20
  199. a) Bei dem mit notariellem Vertrag vom 22. Januar 2010 übertragenen
  200. Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück handelt es sich - was die Strafkammer offen gelassen hat - um einen Gegenstand, der aus einer in § 261
  201. -9-
  202. StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Aufgrund der Verwendung des
  203. Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden
  204. auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände
  205. einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat
  206. stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768
  207. mwN). Nach dem Anklagevorwurf stammten - was das Landgericht ebenfalls
  208. offen gelassen hat - die finanziellen Mittel, mit denen der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie nahezu ausschließlich bestritten wurden, aus den von W.
  209. J.
  210. zum Nachteil des Bistums L.
  211. begangenen Untreuetaten.
  212. 21
  213. b) Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 Abs. 1 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang des als Surrogat erworbenen Gegenstandes
  214. wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Angeklagte S.
  215. J.
  216. - weil bis zum 28. September 2009 nicht ausschließbar gutgläubig - die ihr von
  217. ihrem Vater zugewandten Gelder gemäß § 261 Abs. 6 StGB zuvor straflos erworben hatte. Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem
  218. eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten
  219. Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom
  220. 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  221. 22
  222. c) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die das Landgericht seinen
  223. rechtlichen Überlegungen ohne eigene Beweisaufnahme zugrundelegt, diente
  224. die Vorgehensweise der Angeklagten dazu, eine Vollstreckung des Bistums
  225. L.
  226. in das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren. Zu diesem
  227. - 10 -
  228. Zweck haben die Angeklagten mittels des der hälftigen Grundstücksübereignung zugrunde liegenden - vom Landgericht nicht genügend in den Blick genommenen - Ehevertrags eine Verschleierungshandlung vorgenommen. Das
  229. Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen
  230. (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret
  231. geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese
  232. Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt
  233. haben müssen (Neuheuser in MüKo StGB, 2. Aufl., § 261 Rn. 64 mwN).
  234. 23
  235. Solche irreführenden Machenschaften erfordern - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - nicht zwingend Heimlichkeit. Vielmehr kann
  236. auch durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse ein Verschleiern der Herkunft gegeben sein (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 261 Rn. 21
  237. i.V.m. § 283 Rn. 30b). So liegt der Fall hier:
  238. 24
  239. Die Angeklagten haben am 22. Januar 2010 einen notariellen Ehevertrag
  240. geschlossen, mit dem der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung vereinbart und zum Ausgleich des bisher in der Ehe entstandenen
  241. Zugewinns dem Angeklagten der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Dadurch wurde der irreführende Anschein erweckt, die Angeklagten hätten während ihrer vierjährigen Ehe einen Zugewinn
  242. erwirtschaftet, der dem mit 450.000 Euro angegebenen Wert des Grundstücks
  243. entsprochen habe. Mit dem Ehevertrag wurde ein Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Angeklagten fingiert. Tatsächlich
  244. waren die Schenkungen des W.
  245. J.
  246. an seine Tochter gemäß
  247. § 1374 BGB deren Anfangsvermögen zuzurechnen und begründeten keinen
  248. Anspruch ihres angeklagten Ehemanns auf Zugewinnausgleich.
  249. - 11 -
  250. 25
  251. Der notarielle Vertrag stellte damit die Vermögensverhältnisse unrichtig
  252. dar und zielte darauf ab, die Herkunft der finanziellen Mittel für Grundstückserwerb und Hausbau zu verschleiern. Er war lediglich ein Konstrukt, um einen
  253. angeblichen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Rechtsgrund für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils vorzutäuschen.
  254. 26
  255. Dies gilt auch soweit, was dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, den
  256. der Senat von Amts wegen berücksichtigen kann (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.
  257. § 352 Rn. 16), zu entnehmen ist, die Angeklagten gegenüber dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig die hälftige Eigentumsübertragung auch damit begründet haben, dass erhebliche Eigenleistungen des Angeklagten, die er in das
  258. Anwesen gesteckt habe, gesichert werden sollten. Auch dieser Vorwand diente
  259. dazu, durch Behauptung eines falschen Rechtsgrunds für die Eigentumsübertragung zu verschleiern, dass das Anwesen in Wahrheit nahezu ausschließlich
  260. mit den von W.
  261. J.
  262. zum Nachteil des Bistums L.
  263. verun-
  264. treuten, an die Angeklagte weitergeleiteten Geldern errichtet worden ist. Im Ergebnis zielte der ohne nachvollziehbare Grundlage geschlossene Ehevertrag,
  265. der zur Verschiebung von Vermögenswerten führte, darauf ab, den Angeklagten die Vorteile aus den Taten des W.
  266. 27
  267. J.
  268. zu sichern.
  269. 2. Auf der Grundlage des Anklagevorwurfs kommt - entgegen der Ansicht
  270. des Landgerichts - auch die Verwirklichung des Gefährdungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 StGB in Betracht.
  271. 28
  272. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die
  273. Tatbestandsalternative der Gefährdung des Auffindens eines Gegenstandes
  274. das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung voraussetzt. Eine solche liegt
  275. unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den
  276. - 12 -
  277. Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158). Dies
  278. war hier gegeben.
  279. 29
  280. Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf der Grundlage
  281. des rechtsgrundlos geschlossenen Ehevertrags war konkret geeignet, sowohl
  282. die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Verbleib der veruntreuten Gelder
  283. wie auch den tatsächlichen Zugriff des Bistums L.
  284. auf die an die Ange-
  285. klagte weitergereichten und in den Hausbau geflossenen Gelder zu erschweren.
  286. 30
  287. 3. Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das angefochtene Urteil. Es ist
  288. nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung nach erfolgter Beweisaufnahme entsprechende ergänzende Feststellungen getroffen und die Angeklagten wegen Geldwäsche verurteilt hätte. Darüber
  289. hinaus wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben, dass die Angeklagten, was die Herkunft der zugewendeten Gelder anbelangt, nach dem Anklagevorwurf zwar nicht ausschließbar längstens bis zum 28. September 2009
  290. gutgläubig waren, Einzahlungen auf die Konten bei der Kreissparkasse L.
  291. und der Vereinigten Volksbank L.
  292. jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis
  293. zum 12. Oktober bzw. bis zum 30. September 2009 erfolgt sind.
  294. - 13 -
  295. 31
  296. 4. Mit der nach alledem gebotenen Aufhebung des Urteils entfällt die
  297. vom Landgericht den Angeklagten zugesprochene Entschädigungsentscheidung, ohne dass es diesbezüglich eines besonderen Ausspruchs bedarf. Die
  298. dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos.
  299. Fischer
  300. Appl
  301. Ott
  302. Eschelbach
  303. Zeng