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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 425/16
  4. vom
  5. 6. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. hier: Revision der Nebenklägerin
  10. ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.0
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016
  13. gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  14. 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
  15. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
  20. sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung formellen und
  21. materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig
  22. (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
  23. 2
  24. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
  25. dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der
  26. Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines
  27. nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht,
  28. dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts
  29. verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR
  30. 454/15, NStZ-RR 2016, 351). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin
  31. -3-
  32. hier nicht erfüllt. Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf
  33. hin, dass die Tat „eindeutig als Totschlag zu qualifizieren“ sei. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB
  34. gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die
  35. Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR
  36. 64/99, bei Kusch NStZ-RR 2000, 33, 40 Nr. 27).
  37. 3
  38. Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel
  39. entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn der Angeklagte
  40. hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, und auch dort hatte eine Entscheidung
  41. nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom
  42. 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13).
  43. Fischer
  44. Krehl
  45. Zeng
  46. Eschelbach
  47. Bartel