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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 419/10
  4. vom
  5. 14. Oktober 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
  13. vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  15. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die
  18. Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach
  19. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043,
  20. 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der
  21. Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen.
  22. Rissing-van Saan
  23. Krehl
  24. Fischer
  25. Appl
  26. Eschelbach