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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 417/07
  4. vom
  5. 14. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. März 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  13. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
  14. zurückverwiesen.
  15. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
  19. Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die
  20. Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,
  21. soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
  22. 2
  23. Der Tötungsvorsatz ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt; die vom
  24. Landgericht festgestellten Indizien tragen die Annahme jedenfalls bedingten
  25. Vorsatzes. Dass der zur Tatzeit erheblich alkoholisierte, im Zustand affektiver
  26. Anspannung befindliche (UA S. 10) Angeklagte seine Ehefrau aufgrund eines
  27. plötzlichen Entschlusses bis zum Todeseintritt würgte, weil er "Angst hatte, sei-
  28. -3-
  29. ne Ehefrau zu verlieren, und verhindern wollte, von ihr verlassen zu werden"
  30. (UA S. 11), steht dem nicht entgegen; entgegen der Annahme der Revision liegt
  31. zwischen diesem Motiv und der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bei lebensnaher, vom Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung kein Widerspruch: Der Angeklagte wollte verhindern, seine Ehefrau so, d. h. auf die
  32. von ihr angekündigte Weise zu verlieren.
  33. 3
  34. 2. Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  35. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserörterungen ausdrücklich acht zu Gunsten des Angeklagten sprechende, schuldmindernde Gesichtspunkte herangezogen (UA S. 19) und im Übrigen ausgeführt: "Wesentliche
  36. Strafschärfungsgründe hat das Gericht nicht festgestellt. Trotzdem hält die
  37. Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Schwere der Schuld eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
  38. Diese Strafe ist erforderlich, um das Unrecht der Tat zu sühnen und den Angehörigen des Opfers Genugtuung zu verschaffen" (UA S. 20).
  39. 4
  40. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Soweit der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das Landgericht stelle
  41. mit der weiteren Formulierung nur "auf die grundsätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt ab", so liegt gerade hierin die unzulässige
  42. Doppelverwertung der strafbegründenden Verwirklichung des Tatbestands
  43. selbst (vgl. Senatsbeschl. vom 28. März 2001 - 2 StR 82/01). Im Hinblick auf die
  44. Vielzahl der festgestellten Schuldminderungsgründe und den ausdrücklichen
  45. Hinweis darauf, dass Schulderhöhungsgründe nicht festgestellt werden konnten, ergibt sich im Übrigen aus den Urteilsgründen nicht, aus welchem Grunde
  46. das Landgericht in dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
  47. eine deutlich über der Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat (vgl. Senatsbeschl. vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, StV 2003, 72). Dies kann je-
  48. -4-
  49. denfalls nicht schon mit dem Hinweis auf das dem gesetzlichen Strafrahmen
  50. zugrunde liegende Unrecht der Tatbestandsverwirklichung und das nicht näher
  51. spezifizierte Genugtuungsinteresse von Angehörigen des Tatopfers begründet
  52. werden.
  53. Rissing-van Saan
  54. Bode
  55. Fischer
  56. Rothfuß
  57. Appl