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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 407/15
  4. vom
  5. 24. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:240216B2STR407.15.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  14. und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen
  17. können (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281
  18. -3-
  19. ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend zu entnehmen, welche Handlungen
  20. als Straftaten des Angeklagten abgeurteilt sind.
  21. Fischer
  22. Appl
  23. Ott
  24. Eschelbach
  25. Zeng