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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 405/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 10. Oktober 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Limburg an der Lahn vom 4. April 2001 wird mit der Maßgabe
  14. verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem
  15. sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
  16. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von
  19. Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
  20. verurteilt.
  21. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
  22. materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet
  23. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  24. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  25. Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) kann keinen Bestand
  26. -3-
  27. haben, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Tat am 12. Mai 1993 begangen worden. Zum
  28. Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (17. Mai 1998) war die im Fall des § 174
  29. Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
  30. bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen
  31. nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Vergewaltigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
  32. Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den
  33. Strafausspruch. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß
  34. der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat
  35. kann aber ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre,
  36. wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben
  37. 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.
  38. Jähnke
  39. Detter
  40. Rothfuß
  41. Otten
  42. Elf