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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 2 StR 402/05
  5. vom
  6. 30. November 2005
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchten Diebstahls u. a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November
  12. 2005, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Rissing-van Saan
  15. und die Richterin am Bundesgerichtshof
  16. Dr. Otten,
  17. der Richter am Bundesgerichtshof
  18. Rothfuß,
  19. die Richterin am Bundesgerichtshof
  20. Roggenbuck,
  21. der Richter am Bundesgerichtshof
  22. Dr. Appl,
  23. Bundesanwalt
  24. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  25. Rechtsanwalt
  26. als Verteidiger,
  27. Rechtsanwältin
  28. als Vertreterin der Nebenklägerin,
  29. Justizangestellte
  30. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  31. für Recht erkannt:
  32. -3-
  33. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und
  34. des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom
  35. 21. März 2005 werden verworfen.
  36. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem
  37. Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
  38. Staatskasse auferlegt.
  39. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im
  40. Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.
  41. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  42. Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
  43. zu tragen.
  44. Von Rechts wegen
  45. Gründe:
  46. 1
  47. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in
  48. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
  49. Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der
  50. Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit
  51. der Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des Landgerichts;
  52. -4-
  53. sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die
  54. Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
  55. 2
  56. 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
  57. des Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne
  58. von § 349 Abs. 2 StPO.
  59. 3
  60. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben
  61. keinen Erfolg.
  62. 4
  63. a) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
  64. sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die vermissten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdrängen mussten.
  65. 5
  66. b) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen
  67. Nachprüfung stand.
  68. 6
  69. Die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt
  70. ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit
  71. zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl.
  72. 7
  73. Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben
  74. erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
  75. eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt
  76. grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht
  77. überwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick
  78. auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in
  79. sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob
  80. -5-
  81. der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf.
  82. 8
  83. Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn
  84. bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie
  85. ruhig stellen und einschüchtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner näheren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der
  86. Nebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der
  87. Rangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des
  88. Reißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann,
  89. dass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose
  90. gewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und
  91. erörtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewaltigungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht
  92. hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder
  93. sogar näher gelegen hätte.
  94. 9
  95. 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
  96. GKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz
  97. VRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart
  98. NJW 1963, 2286; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Die
  99. durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine
  100. Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger
  101. erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1
  102. -6-
  103. Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG
  104. Karlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 212).
  105. 10
  106. Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von
  107. einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2
  108. StPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71).
  109. Rissing-van Saan
  110. Otten
  111. Roggenbuck
  112. Rothfuß
  113. Appl