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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 375/00
  4. vom
  5. 13. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hanau vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  16. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Der Senat bemerkt:
  20. Die Begründung des Landgerichts, zahlreiche Beweisanträge des
  21. Angeklagten seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negativen Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als Entlastungszeugen
  22. -3-
  23. benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugen
  24. hinsichtlich des drei Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbst
  25. hierzu nichts vorgetragen worden war.
  26. Jähnke
  27. Detter
  28. Otten
  29. Bode
  30. Elf