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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 372/18
  4. vom
  5. 20. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:201118B2STR372.18.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  15. verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt
  16. wird.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  22. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  23. StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH,
  24. -3-
  25. Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den
  26. Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
  27. Franke
  28. Appl
  29. Meyberg
  30. Eschelbach
  31. Schmidt