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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 366/17
  4. vom
  5. 7. Februar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
  9. ECLI:DE:BGH:2018:070218B2STR366.17.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am
  12. 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2017 im Strafausspruch
  14. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige
  16. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die auf die Rüge
  21. der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus
  22. dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet
  23. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  24. 2
  25. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in
  26. seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
  27. -3-
  28. 3
  29. 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung
  30. des Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht
  31. auf.
  32. 4
  33. 3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  34. 5
  35. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung, bei der Gesamtstrafenbildung und auch bei Frage, ob die verhängte Strafe zur Bewährung
  36. ausgesetzt werden kann, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er
  37. „einen Teil der hier gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen“ habe, es „noch in laufender Bewährungszeit zu den ersten der verfahrensgegenständlichen Taten“ gekommen sei. Dies wird von den Feststellungen
  38. nicht getragen. Die dreijährige Bewährungszeit für die Strafe aus dem Urteil des
  39. Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 endete am 18. Mai 2007; die
  40. frühesten Taten (Fälle 1, 27, 52, 75) beging der Angeklagte aber erst am
  41. 29. Mai 2007, als die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2007 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung vom 22. Januar 2006 (BGBl. I
  42. S. 86, 466) fällig wurden. Der Angeklagte hat damit sämtliche verfahrensgegenständliche Taten nicht während, sondern erst unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit begangen.
  43. 6
  44. Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auf
  45. der fehlerhaften Strafzumessungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung mildere Einzelstrafen bzw. eine geringere Gesamtstrafe verhängt und insbesondere auch
  46. die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte.
  47. -4-
  48. 7
  49. 4. Die Entscheidungen über das Berufsverbot sowie über die Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleiben von
  50. der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.
  51. Schäfer
  52. Appl
  53. Eschelbach
  54. Krehl
  55. Zeng