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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 365/17
  4. vom
  5. 11. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2017:111017B2STR365.17.0
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
  13. beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in
  15. Höhe von 244,02 Euro angeordnet wurde. Die Anordnung
  16. entfällt.
  17. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
  23. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
  24. nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  25. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 244,02 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der
  26. -3-
  27. Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  28. 2
  29. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
  30. 3
  31. 2. a) Schuld- und Strafausspruch sind aufgrund der Sachrüge nicht zu
  32. beanstanden, jedoch ist die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft;
  33. dies führt zur Aufhebung der Anordnung.
  34. 4
  35. Das Landgericht hat die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe des
  36. sichergestellten Geldbetrages mit der Begründung getroffen, die „von den Angeklagten jeweils durch die Taten erlangten Vorteile“ hätten, soweit es um den
  37. Angeklagten S.
  38. geht, ihrem Wert nach mindestens den Betrag von
  39. 244,02 Euro erreicht. Dieser Geldbetrag war bei einer Durchsuchung seines
  40. Haftraums gefunden worden. Nach den Urteilsfeststellungen kam es jedoch
  41. nicht zu der beabsichtigten Honorierung der Beihilfehandlungen des Angeklagten „durch Zahlung eines Bargeldbetrages für sämtliche seiner Vermittlungstätigkeiten“. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB a.F. nicht festgestellt.
  42. 5
  43. Der Angeklagte hat zudem in der Hauptverhandlung auf die Rückzahlung
  44. des sichergestellten Geldbetrages verzichtet, so dass dieser nicht mehr - auch
  45. nicht wertmäßig - im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch deshalb
  46. ist für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83).
  47. -4-
  48. 6
  49. b) Hiernach besteht kein Bedarf für eine Zurückverweisung der Sache an
  50. das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den Verfall von Wertersatz.
  51. Die Anordnung hat vielmehr zu entfallen.
  52. 7
  53. 3. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, gemäß
  54. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Auferlegung von Kosten abzusehen.
  55. Appl
  56. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen
  57. Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  58. Eschelbach
  59. Appl
  60. RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
  61. Grube
  62. Appl