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996 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 359/00
  4. vom
  5. 8. November 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2000
  11. einstimmig beschlossen:
  12. 1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 1999 besteht kein Anlaß, weil die erste Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger unwirksam
  13. war.
  14. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  15. Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  16. Abs. 2 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  18. die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Jähnke
  20. Detter
  21. Rothfuß
  22. Bode
  23. Fischer