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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 354/04
  4. vom
  5. 16. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2004 wird verworfen.
  12. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  13. dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
  14. zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
  17. Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
  18. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der
  19. Nebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
  20. Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf
  21. die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil
  22. mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt
  23. (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der
  24. Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich
  25. entgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzteres spricht, daß sich der Vertreter des Nebenklägers in der Hauptverhandlung
  26. -3-
  27. dem Schlußantrag des Staatsanwalts angeschlossen hat, der wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren beantragt hat.
  28. Rissing-van Saan
  29. Bode
  30. Rothfuß
  31. Otten
  32. Roggenbuck