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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 351/09
  4. vom
  5. 28. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  12. a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. März 2009 aufgehoben, soweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Pößneck
  13. - Zweigstelle Bad Lobenstein - vom 18. September 2007 verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist; deren Aufrechterhaltung entfällt
  14. b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
  15. und wegen der übrigen Taten sowie der einbezogenen Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
  16. Monaten verurteilt ist.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  19. der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. -3-
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten "unter Auflösung der durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein
  24. vom 07.01.2008, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
  25. und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Pößneck,
  26. Zweigstelle Bad Lobenstein vom 27.08.2007, Az.: Cs 658 Js 23852/07 erkannten Geldstrafen und durch Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad
  27. Lobenstein vom 18.09.2007, Az.: 645 Js 16307/07 5 Ds, erkannten Freiheitsstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort ausgeurteilten Maßregel zu einer
  28. Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten sowie zu einer
  29. Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt".
  30. 2
  31. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
  32. Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  33. 3
  34. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
  35. zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird
  36. auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Der
  37. Senat hat jedoch den Urteilstenor klargestellt, weil bei der Bildung mehrerer
  38. (Gesamt-)strafen aus der Urteilsformel erkennbar sein muss, für welche der
  39. Taten die einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind (Meyer-Goßner/Appl, Die
  40. Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 83 m.w.N.).
  41. 4
  42. Die Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69 a StGB hat dagegen keinen
  43. Bestand. Die Sperrfrist endete nach den Feststellungen am 17. März 2009, mithin vor dem 30. März 2009, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegens-
  44. -4-
  45. tandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senatsbeschluss vom
  46. 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09).
  47. 5
  48. Auch bedurfte es keines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins im angefochtenen Urteil. Ist nämlich eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - aus
  49. welchen Gründen auch immer - erledigt, so fehlt es an der Notwendigkeit,
  50. gleichwohl über ihre Aufrechterhaltung zu befinden, wenn dies auch regelmäßig
  51. unschädlich sein wird. So liegt es hier, weil die im Urteil des Amtsgerichts
  52. Pößneck - Zweigstelle Bad Lobenstein - angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins unmittelbar mit der Rechtskraft
  53. jenes Urteils wirksam wurden. Insoweit bedurfte es deshalb keiner weiteren
  54. Vollstreckung mehr; diese Maßnahmen waren "erledigt" (vgl. BGH NStZ-RR
  55. 2004, 247; Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 60).
  56. 6
  57. Eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst,
  58. weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
  59. Rissing-van Saan
  60. Fischer
  61. Appl
  62. Roggenbuck
  63. Schmitt