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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 348/17
  4. vom
  5. 20. Februar 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR348.17.0
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 3 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben
  13. ist.
  14. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler – Strafrichter – zurückverwiesen.
  15. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen und
  19. Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagessätzen zu je
  20. 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten
  21. mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem
  22. aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
  23. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  24. 2
  25. Zur unterbliebenen Entscheidung über Zahlungserleichterungen hat der
  26. Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2017 ausgeführt:
  27. -3-
  28. „c) Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von
  29. Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der
  30. Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus
  31. laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen
  32. kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht,
  33. StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt
  34. kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl.
  35. OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum
  36. Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12
  37. Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von
  38. Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar, so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB/Radtke, § 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB,
  39. § 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach
  40. Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a
  41. StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei
  42. Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe
  43. festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG
  44. Bremen NJW 1954, 522).
  45. d) Es ist sachdienlich, die Sache im verbleibenden Umfang nach § 354
  46. Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – zurückzuverweisen.“
  47. 3
  48. Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
  49. -4-
  50. 4
  51. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von
  52. dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
  53. Schäfer
  54. Appl
  55. Grube
  56. Eschelbach
  57. Schmidt