Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

48 lines
2.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 316/08
  4. vom
  5. 30. Juli 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
  13. Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  15. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
  20. sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
  21. Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der
  22. Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
  23. zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  24. -3-
  25. 2
  26. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
  27. berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon
  28. vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem
  29. Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen
  30. worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne
  31. Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bisherigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004
  32. in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
  33. Rothfuß
  34. Roggenbuck
  35. Cierniak
  36. Appl
  37. Schmitt