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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 314/03
  4. vom
  5. 3. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
  18. -3-
  19. Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht
  20. des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2002 auf Seite 6 unten.
  21. Frau VRi'inBGH
  22. Dr. Rissing-van Saan
  23. ist durch Erkrankung
  24. gehindert zu unterschreiben.
  25. Detter
  26. Otten
  27. Detter
  28. Bode
  29. Rothfuß