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931 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 302/18
  4. vom
  5. 19. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge u.a.
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2018 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
  14. vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
  15. 6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  16. ergeben.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Appl
  19. Krehl
  20. Grube
  21. ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR302.18.0
  22. Bartel
  23. Schmidt