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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 299/02
  4. vom
  5. 16. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  14. ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtlichen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Taten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für angemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5
  17. -3-
  18. und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert
  19. werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.
  20. Rissing-van Saan
  21. Detter
  22. Otten
  23. Bode
  24. Fischer