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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 296/15
  4. vom
  5. 5. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015
  11. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Kassel vom 10. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Sowohl die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten
  19. dargestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung
  20. entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, als auch die Feststellung, er habe die Alternative, mit einem zu erwartenden Verdienst von 4.000 bis
  21. 5.000 Schweizer Franken seine finanziellen Probleme über einen längeren Zeitraum zu lösen, letztlich nicht ernstlich in Erwägung gezogen, habe sich vielmehr
  22. über den schnellen und ihm lukrativer erscheinenden Einkommenserwerb als
  23. -3-
  24. Drogenkurier entschieden, erweisen sich als rechtlich nicht unbedenklich. Denn
  25. damit wird dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die bloße
  26. Tatbegehung vorgeworfen. Der Senat kann jedoch angesichts der milden Strafe
  27. ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
  28. Appl
  29. Krehl
  30. Ott
  31. Eschelbach
  32. Bartel