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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 281/12
  4. vom
  5. 25. September 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
  9. geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als
  15. unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr
  16. von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung
  17. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung
  23. zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum
  24. Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand
  25. im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger
  26. Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen
  27. -3-
  28. im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom
  29. 22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
  30. 2
  31. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
  32. das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine geringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens unverändert bleibt.
  33. Becker
  34. Appl
  35. Krehl
  36. Berger
  37. Ott