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842 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 276/10
  4. vom
  5. 5. August 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
  13. vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
  15. der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass
  16. der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig
  17. ist
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Rissing-van Saan
  20. Eschelbach
  21. Fischer
  22. Schmitt
  23. Ott