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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 273/00
  4. vom
  5. 8. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2000 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt
  12. B.
  13. aus Kassel als Beistand bestellt.
  14. Gründe:
  15. Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch für
  16. das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
  17. B.
  18. zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung
  19. zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO)
  20. auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die
  21. gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§
  22. 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
  23. Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das
  24. Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
  25. -3-
  26. Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens
  27. durch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Nebenklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.
  28. Jähnke
  29. Niemöller
  30. Otten
  31. Detter
  32. Fischer