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995 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 StR 267/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 24. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagen gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Trier vom 28. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
  14. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  15. Gründe:
  16. Die nicht begründete Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und
  17. sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Dieser Verzicht
  18. kann als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder
  19. zurückgenommen werden. Gründe für eine Unwirksamkeit der Erklärung sind
  20. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  21. Bode
  22. Detter
  23. Rothfuß
  24. Otten
  25. Fischer