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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 262/12
  4. vom
  5. 26. September 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Februar 2012, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  13. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  14. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist
  18. sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  19. 2
  20. 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Dass das Landgericht zu Unrecht die Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole bei allen drei
  21. -3-
  22. Taten dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a - statt zutreffend Buchst. b - unterstellt hat, hat sich auf den Schuldspruch nicht ausgewirkt.
  23. 3
  24. 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
  25. 4
  26. Das Landgericht hat zur Begründung der Versagung einer Strafrahmensenkung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen (UA S. 31), die für die Versagung der
  27. Milderung bei dem Mittäter T.
  28. maßgeblich waren. Diese Erwägungen (UA
  29. S. 28) stellen aber "vor allem" auf Umstände ab, die allein in der Person des
  30. Mittäters T.
  31. , nicht aber beim Angeklagten U.
  32. vorlagen. Die Ver-
  33. weisung kann daher die Versagung der Strafrahmenmilderung nicht tragen.
  34. 5
  35. "In allen Fällen" hat das Landgericht im Übrigen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Einnahmen aus den Erpressungstaten "der Deckung
  36. seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse (dienten), darunter der Tilgung seines
  37. Autokredits, den Kauf von Kleidung und ähnlichem" (UA S. 30). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist
  38. -4-
  39. regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein
  40. zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.
  41. Becker
  42. Fischer
  43. Krehl
  44. Appl
  45. Ott