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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 255/07
  4. vom
  5. 10. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
  12. -2-
  13. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349
  14. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  15. 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
  16. a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im
  17. Urteilstenor entfällt;
  18. b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt.
  19. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  20. und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  21. notwendigen Auslagen zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
  25. zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
  26. Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im
  27. Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht
  28. zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
  29. 2
  30. Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von
  31. -3-
  32. Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil
  33. nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anordnung entfallen.
  34. Rissing-van Saan
  35. Bode
  36. Fischer
  37. Otten
  38. Roggenbuck