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882 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 250/11
  4. vom
  5. 7. Juli 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2
  12. und 4 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass
  15. die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  16. hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Fischer
  19. Schmitt
  20. Krehl
  21. Berger
  22. Eschelbach