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798 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 250/02
  4. vom
  5. 7. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
  14. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
  16. Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. Detter
  20. Otten
  21. Bode
  22. Elf