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1001 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 249/10
  4. vom
  5. 14. Oktober 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen,
  14. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die
  19. Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1
  20. und Satz 2 StPO).
  21. Rissing-van Saan
  22. Krehl
  23. Fischer
  24. Appl
  25. Eschelbach