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900 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 242/02
  4. vom
  5. 2. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
  15. rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der
  16. konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe
  17. darauf beruht.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Rissing-van Saan
  20. Detter
  21. Fischer
  22. Otten
  23. Elf