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153 lines
4.5 KiB

  1. Nachschlagewerk:
  2. ja
  3. BGHSt:
  4. ja
  5. Veröffentlichung:
  6. ja
  7. ______________________
  8. StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
  9. Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das
  10. 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in
  11. ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem
  12. Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt.
  13. BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - LG Bad Kreuznach
  14. BUNDESGERICHTSHOF
  15. IM NAMEN DES VOLKES
  16. URTEIL
  17. 2 StR 242/00
  18. vom
  19. 25. Oktober 2000
  20. in der Strafsache
  21. gegen
  22. -2-
  23. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  24. -3-
  25. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
  26. 4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen
  27. haben:
  28. Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
  29. Dr. Jähnke
  30. als Vorsitzender,
  31. die Richterin am Bundesgerichtshof
  32. Dr. Otten,
  33. die Richter am Bundesgerichtshof
  34. Rothfuß,
  35. Prof. Dr. Fischer,
  36. die Richterin am Bundesgerichtshof
  37. Elf
  38. als beisitzende Richter,
  39. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  40. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  41. Rechtsanwältin
  42. in der Verhandlung
  43. als Verteidigerin,
  44. Justizhauptsekretärin
  45. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  46. für Recht erkannt:
  47. -4-
  48. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 2000 wird verworfen.
  49. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  50. den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen
  51. notwendigen Auslagen zu tragen.
  52. Von Rechts wegen
  53. Gründe:
  54. I.
  55. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  56. Kindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  57. in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die
  58. Sicherungsverwahrung angeordnet.
  59. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen
  60. Rechts. Als Verfahrensverstoß macht er die Verletzung von § 265 StPO geltend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals Beischlaf
  61. sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
  62. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
  63. -5-
  64. II.
  65. Zum Fall II.3. der Urteilsgründe stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen
  66. R.
  67. den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den
  68. Scheidenvorhof des Mädchens einführte. Das Landgericht bewertet dieses
  69. Tatgeschehen als einen Fall des vollzogenen Beischlafs und somit als ein Regelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.. Ebenso sieht es in den
  70. Fällen II.20. und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
  71. n.F. als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den Scheidenvorhof der
  72. 10-jährigen
  73. L.
  74. eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit der
  75. ständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf (BGHSt 16,
  76. 175 ff.; 37, 153, 154; BGH, Beschl. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei Miebach NStZ 1997, 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden
  77. (Lenckner
  78. in
  79. Schönke/Schröder
  80. 25. Aufl.
  81. [1997]
  82. § 173
  83. Rdn. 3;
  84. Mau-
  85. rach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch Horn SK-StGB
  86. § 177 Rdn. 26) folgt der Senat nicht.
  87. Der Senat hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach der
  88. Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mit
  89. dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Tatbestand des
  90. Beischlafs erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (Beschl. v. 18. August 2000 - 3 StR 146/00).
  91. Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
  92. Danach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper der
  93. Tatopfer ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch mit
  94. Rücksicht auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren Feststellungsschwierig-
  95. -6-
  96. keiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür spricht
  97. ferner die Entstehungsgeschichte des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Die Auslegung, welche der Begriff des Beischlafs in der Rechtsprechung gefunden
  98. hatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das Sexualstrafrecht
  99. tiefgreifend umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in
  100. Frage zu stellen.
  101. III.
  102. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
  103. zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  104. Jähnke
  105. Otten
  106. Fischer
  107. Rothfuß
  108. Elf