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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHSt:
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- ja
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- Veröffentlichung:
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- ja
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- StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
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- Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das
- 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie in
- ständiger Rechtsprechung seit BGHSt 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit dem
- Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt.
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- BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - LG Bad Kreuznach
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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 2 StR 242/00
- vom
- 25. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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- -3-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
- 4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen
- haben:
- Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
- Dr. Jähnke
- als Vorsitzender,
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- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Otten,
- die Richter am Bundesgerichtshof
- Rothfuß,
- Prof. Dr. Fischer,
- die Richterin am Bundesgerichtshof
- Elf
- als beisitzende Richter,
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- Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwältin
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- in der Verhandlung
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- als Verteidigerin,
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- Justizhauptsekretärin
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- -4-
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- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 2000 wird verworfen.
- 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
- den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Von Rechts wegen
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- Gründe:
- I.
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
- Kindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die
- Sicherungsverwahrung angeordnet.
- Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen
- Rechts. Als Verfahrensverstoß macht er die Verletzung von § 265 StPO geltend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals Beischlaf
- sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
- Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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- II.
- Zum Fall II.3. der Urteilsgründe stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen
- R.
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- den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den
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- Scheidenvorhof des Mädchens einführte. Das Landgericht bewertet dieses
- Tatgeschehen als einen Fall des vollzogenen Beischlafs und somit als ein Regelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.. Ebenso sieht es in den
- Fällen II.20. und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- n.F. als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den Scheidenvorhof der
- 10-jährigen
-
- L.
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- eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit der
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- ständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf (BGHSt 16,
- 175 ff.; 37, 153, 154; BGH, Beschl. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei Miebach NStZ 1997, 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden
- (Lenckner
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- in
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- Schönke/Schröder
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- 25. Aufl.
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- [1997]
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- § 173
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- Rdn. 3;
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- Mau-
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- rach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch Horn SK-StGB
- § 177 Rdn. 26) folgt der Senat nicht.
- Der Senat hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach der
- Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mit
- dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Tatbestand des
- Beischlafs erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (Beschl. v. 18. August 2000 - 3 StR 146/00).
- Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
- Danach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper der
- Tatopfer ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch mit
- Rücksicht auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren Feststellungsschwierig-
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- -6-
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- keiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür spricht
- ferner die Entstehungsgeschichte des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Die Auslegung, welche der Begriff des Beischlafs in der Rechtsprechung gefunden
- hatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das Sexualstrafrecht
- tiefgreifend umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in
- Frage zu stellen.
- III.
- Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Jähnke
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- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Elf
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