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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 235/03
  4. vom
  5. 6. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  13. Landgerichts Marburg vom 19. Februar 2003
  14. a) im Schuldspruch geändert:
  15. Der
  16. Angeklagte
  17. ist
  18. schuldig
  19. des
  20. sexuellen
  21. Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall
  22. in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie der Körperverletzung.
  23. b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im
  24. Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
  25. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
  26. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
  27. des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
  28. Landgerichts zurückverwiesen.
  29. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  30. -3-
  31. Gründe:
  32. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  33. Kindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften
  34. an Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
  35. Jahren verurteilt.
  36. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
  37. materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel
  38. ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
  39. Abs. 2 StPO.
  40. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
  41. Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,
  42. wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren
  43. (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in
  44. den Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der
  45. Generalbundesanwalt
  46. zutreffend
  47. ausgeführt
  48. hat,
  49. Verfolgungsverjährung
  50. eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,
  51. daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem
  52. Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
  53. Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
  54. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über
  55. -4-
  56. die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die
  57. Taten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB
  58. ausdrücklich
  59. berücksichtigt,
  60. daß
  61. der
  62. Angeklagte
  63. auch
  64. die
  65. verjährten
  66. Straftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht
  67. hat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt
  68. die Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß
  69. verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46
  70. Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom
  71. 10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.
  72. Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,
  73. obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der
  74. Verwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen
  75. 1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die
  76. zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht
  77. widersprechen, sind zulässig.
  78. Bode
  79. Detter
  80. Fischer
  81. Otten
  82. Roggenbuck