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980 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 233/02
  4. vom
  5. 24. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
  13. vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  14. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  15. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen
  16. Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit
  17. mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  19. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Bode
  21. Detter
  22. Rothfuß
  23. Otten
  24. Fischer