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915 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 220/11
  4. vom
  5. 30. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
  11. StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
  14. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es
  16. wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des
  17. Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  19. Fischer
  20. Schmitt
  21. Eschelbach
  22. Krehl
  23. Ott