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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 220/04
  4. vom
  5. 25. Juni 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Verabredung zum Mord u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Köln vom 12. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Gründe:
  17. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  18. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2004 Bezug, die durch
  19. das weitere Vorbringen des Verteidigers vom 23. Juni 2004 nicht ausgeräumt
  20. werden.
  21. Der Senat verspricht sich in Anbetracht der vorliegenden dienstlichen
  22. Äußerungen keine weitere - für den Angeklagten Erfolg versprechende - Aufklärung im Freibeweisverfahren zur Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache war. Hinzu kommt, daß der
  23. Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom 25. Januar 2004 vorträgt, mit ihm
  24. sei gar kein Rechtsmittelverzicht abgesprochen gewesen, daß weiter - ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - ausdrücklich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und daß im Schreiben des Verteidigers vom 26. Juni 2004
  25. -3-
  26. auch die Möglichkeit einer durch den damaligen Verteidiger veranlaßten Fehlvorstellungen des Angeklagten erörtert wird.
  27. Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände dargetan oder gar nachgewiesen, die ausnahmsweise die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung (hier: Rechtsmittelverzichtserklärung des Angeklagten) in Frage
  28. stellen könnten.
  29. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte selbst in seinem Schreiben vom
  30. 25. Januar 2004 "die Wiedereinsetzung in den alten Stand" beantragt, merkt
  31. der Senat an:
  32. Abgesehen davon, daß der wirksame Rechtsmittelverzicht zugleich jede
  33. Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (vgl. u.a.
  34. Senatsbeschluß vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02 m.w.N.), ist der Antrag
  35. schon deshalb unzulässig, weil für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist, da
  36. der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom
  37. 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04).
  38. Rissing-van Saan
  39. Detter
  40. Rothfuß
  41. Otten
  42. Fischer