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5.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 217/06
  4. vom
  5. 23. Juni 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  9. in nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Februar 2006
  14. a) im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe (Taten im Mai und Juni 2004) dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in
  15. nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
  16. b) im Strafausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis
  17. 8 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
  18. c) in der Liste der angewendeten Vorschriften um die Vorschriften § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 52 StGB
  19. ergänzt.
  20. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  22. -3-
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren und zur Gesamtstrafe von acht Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 Euro angeordnet. Die
  26. Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
  27. § 349 Abs. 2 StPO.
  28. 2
  29. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte im
  30. Zeitraum von Mai bis Juli 2004 in insgesamt elf Fällen jeweils mindestens
  31. 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %
  32. aus den Niederlanden nach Deutschland bringen, um es in B.
  33. gewinnbrin-
  34. gend zu verkaufen. Er wirkte dabei mit der gesondert verfolgten H., die das
  35. Rauschgift für den Angeklagten absetzte, und wechselnden als Kuriere eingesetzten Personen zusammen. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt
  36. verabredete er mit H. und der gesondert verfolgten J., dass letztere zukünftig
  37. regelmäßig entsprechende Kurierfahrten für den Angeklagten durchführen solle.
  38. Ab Juli 2004 bestand insoweit eine "feste Struktur"; die drei für den Monat Juli
  39. festgestellten Kurierfahrten wurden jeweils von J. durchgeführt. Zu den Kurieren
  40. zählten im Übrigen eine nicht näher bekannte "K." sowie ein "R." sowie weitere
  41. unbekannte Personen; ob und wann diese Personen Fahrten im Mai und Juni
  42. 2004 durchführten, ist nicht festgestellt.
  43. 3
  44. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßigen
  45. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1
  46. bis 8 (Taten im Mai und Juni 2004) nicht, weil für diesen Zeitraum das Bestehen
  47. einer Bande im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG nicht festgestellt ist.
  48. -4-
  49. a) Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen
  50. 4
  51. mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwirken eine Mehrzahl von selbständigen Straftaten des jeweils im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGHSt 46, 321, 325 ff.; BGHR BtMG § 30 a
  52. Bande 10; BGH, Urt. vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04; st. Rspr.; vgl. auch
  53. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 244 Rdn. 18 f. m.w.N.). Es reicht nicht aus,
  54. dass lediglich zwei Personen durch eine solche Verabredung verbunden sind
  55. und für die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenabrede nicht einbezogene Dritte gewinnen. Zwar setzt das Bestehen einer Bande
  56. keine Mittäterschaft zwischen den (mindestens) drei Tatbeteiligten voraus; die
  57. Bande
  58. ist
  59. keine
  60. besondere
  61. oder
  62. "gesteigerte"
  63. Form
  64. der
  65. (Mit-)Täterschaft (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18). Bandenmitgliedschaft
  66. setzt aber stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede einbezogen ist; das gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.
  67. 5
  68. b) Vorliegend sind diese Voraussetzungen nur für den Tatzeitraum Juli
  69. 2004 festgestellt; in dem es auf Grund der Bandenabrede zwischen dem Angeklagten, H. und J. zu drei Einfuhrfahrten kam. Für die vorangehenden acht Taten im Zeitraum Mai und Juni 2004 ist dagegen eine absprachegemäße dauerhafte Zusammenarbeit nur zwischen dem Angeklagten und H. belegt. Die Feststellungen lassen offen, wie viele und welche Kuriere angeworben wurden, ob
  70. sie jeweils nur eine oder mehrere Fahrten unternahmen und ob zwischen ihnen
  71. und dem Angeklagten sowie H. eine Bandenabrede bestand. Die Verurteilung
  72. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  73. Menge hat daher in diesen Fällen keinen Bestand.
  74. 6
  75. c) Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitergehende Feststellungen möglich sind; er hat daher den Schuldspruch geändert. Da der Tatbe-
  76. -5-
  77. stand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1
  78. Nr. 4 BtMG) von dem des nicht bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht verdrängt
  79. wird (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 8; BGH, Urt. vom 1. März 2005 - 5 StR
  80. 499/04), stehen diese Taten in Tateinheit.
  81. 7
  82. Die Änderung des Schuldspruchs führt insoweit zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie der Gesamtstrafe mit den
  83. zugehörigen Feststellungen.
  84. 8
  85. 3. Hinsichtlich der Taten 9 bis 11 begegnen weder der Schuldspruch
  86. noch die Strafaussprüche über die Einzelstrafen rechtlichen Bedenken. Auch
  87. die Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen
  88. bleiben.
  89. Rissing-van Saan
  90. Rothfuß
  91. Roggenbuck
  92. Fischer
  93. Appl